Vielerorts sind infolge des Dauerregens in den vergangenen Tagen wieder Flüsse und Bäche über die Ufer getreten und haben zahlreiche Keller und Häuser unter Wasser gesetzt. Die angerichteten Schäden sind mitunter enorm und auch die finanziellen Folgen belaufen sich für die Betroffenen schnell auf mehrere tausend Euro.
Welche Hochwasserschäden man steuerlich absetzen kann
Ein schwacher Trost für die Betroffenen, aber unter gewissen Voraussetzungen lassen sich die Kosten für die Schadensbeseitigung als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung geltend machen. Dazu müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Es sind beim Hochwasser existenziell notwendige Gegenstände beschädigt bzw. zerstört worden es trifft Sie daran kein eigenes Verschulden oder grobe Fahrlässigkeit Sie dürfen nicht leichtfertig auf Erstattungsmöglichkeiten (Versicherung oder Staatsprogramme) verzichtet haben. [ad] Diese Kosten können Sie geltend machen Neben den Kosten für Wiederbeschaffung und Reparaturen zählen zu den abziehbaren Aufwendungen auch die Kosten für die Entsorgung und die Kosten für ein Sachverständigengutachten. Von den gesamten Kosten wird aber nur der so genannte „verlorene Aufwand“ berücksichtigt. [ad] Anrechnen lassen müssen Sie sich den Wertvorteil, der sich ergibt, wenn Sie einen alten Gegenstand gegen einen neuen austauschen und sich dadurch die Nutzungsdauer verlängert (z.B. bei Gebäuden oder Möbeln). Kommt es zu einer Wertverbesserung, müssen Sie sich diesen Vorteil ebenfalls anrechnen lassen. Sie sollten damit auch nicht zu lange warten mit der Sanierung der Schäden, denn nach spätestens drei Jahren erkennt das Finanzamt die Ursache „Flut“ nicht mehr steuermindernd an.

