
Ulf Heyden
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Langfristigere Prognosen für Reformen am Rentensystem notwendig
Die Politik muss ihren Reformvorschlägen für das Rentensystem langfristigere Projektionen zugrunde legen, als sie das bislang getan hat. Nur dann lassen sich das Ausmaß der demografischen Veränderungen und die Folgen von Eingriffen in das System ausreichend abschätzen. Diese Forderung erhebt das Deutsche Institut für Altersvorsorge (DIA). Ende September 2016 hatte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erstmalig Berechnungen bis 2045 vorgestellt, nachdem jahrelang lediglich mit offiziellen Projektionen bis 2030 gearbeitet wurde, obwohl die demografischen Belastungen gerade nach 2030 noch erheblich sind. Bei den Rentenreformen, die zu Beginn der Jahrtausendwende konzipiert wurden, verwendete die damalige Bundesregierung einen Prognosezeitraum von 30 Jahren. Bei einer ähnlichen Planungssorgfalt wie damals sind also mindestens Berechnungen bis 2045 beziehungsweise 2050 erforderlich. Wenn der gesamte Lebenszyklus eines Versicherten berücksichtigt werden soll, reicht aber auch diese Zeitspanne nicht aus. Versicherte im Alter von 20 Jahren, die heute ins Erwerbsleben eintreten, gehen nach der gegenwärtigen Gesetzeslage 2063 in Rente und beziehen dann nach den heutigen Schätzungen etwa bis 2080 Rente. Andere Länder arbeiten daher auch mit längeren Projektionszeiträumen. In den USA wird für den jährlichen Rentenversicherungsbericht der Social Security Administration ein 75-jähriger Zeithorizont betrachtet. Für das schwedische Rentensystem wird derzeit bis 2090 gerechnet. In Deutschland dagegen wurde lange Zeit offiziell mit den Berechnungen beim Jahr 2030 aufgehört, obwohl in vielen wissenschaftlichen Studien häufig schon bis 2060 die Entwicklung betrachtet wurde.
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Experten halten Rechnungszins für verfassungswidrig
Der steuerliche Rechnungszins für die Bewertung von Pensionsverpflichtungen ist nach Auffassung von Experten verfassungswidrig. Daher tue der Gesetzgeber gut daran, sich mit diesem Thema auseinanderzusetzen und selbst eine Neuregelung auf den Weg zu bringen, bevor ihn das Bundesverfassungsgericht dazu zwingt. Das stellte Thomas Hagemann, Chefaktuar beim Beratungsunternehmen Mercer Deutschland, gegenüber dem Deutschen Institut für Altersvorsorge (DIA) fest. Er verwies auf eine neue Studie, die sich ausführlich mit der Verfassungsmäßigkeit des Rechnungszinssatzes in der betrieblichen Altersversorgung beschäftigt. So hat der Gesetzgeber im Frühjahr 2016 als Reaktion auf die anhaltende Niedrigzinsphase eine Entlastung beim Rechnungszins für die Handelsbilanz nach HGB-Recht geschaffen. „Den konsequenten zweiten Schritt, den steuerlichen Rechnungszins an die Realität anzupassen, ist er (noch) nicht gegangen“, kritisiert Hagemann. Der HGB-Rechnungszins wird zum Jahresende voraussichtlich bei vier Prozent liegen. Für die Steuerbilanz müssen die Unternehmen nach wie vor sechs Prozent ansetzen. Die Differenz zwischen den beiden Zinssätzen beträgt damit zwei Prozentpunkte. Damit werden durch die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes die künftigen Pensionsverpflichtungen künstlich kleingerechnet. Die Unternehmen müssen Gewinne versteuern, die es gar nicht gibt. „Wenn die Bundesregierung es mit der beabsichtigten Reform der betrieblichen Altersversorgung ehrlich meint, muss sie den steuerlichen Rechnungszins endlich der Realität anpassen. Er stammt von 1981. Mit dem inzwischen unrealistisch hohen Zinssatz werden Unternehmen, die betriebliche Altersversorgung anbieten, bestraft“, erklärte DIA-Sprecher Klaus Morgenstern.