Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Velbert, Essen und Düsseldorf weist darauf hin, dass ab dem Jahr 2015 die Regelungen für eine strafbefreiende Selbstanzeige durch den Gesetzgeber deutlich verschärft werden können, jedenfalls soweit man den Referentenentwurf zugrunde legt und dass in diesem Zusammenhang beachtet werden muss, dass die Beschaffung der entsprechenden Bankunterlagen einige Wochen, teilweise Monate in Anspruch nehmen kann. Das Bundesfinanzministerium hat im August 2014 einen Referentenentwurf mit wichtigen Gesetzesänderungen zum Steuerstrafrecht veröffentlicht, wonach die Regelungen zur strafbefreienden Selbstanzeige ab 2015 deutlich verschärft werden sollen.
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Daraus ergeben sich weitreichende Konsequenzen: Die wohl gravierendste Änderung stellt die Ausdehnung der strafrechtlichen Verjährungsfrist von bisher fünf Jahren auf geplant zehn Jahre und insoweit eine Anpassung an die steuerliche Verjährungsfrist von zehn Jahren dar. Bislang galt strafrechtlich die zehn-jährige Verjährungsfrist nur für Fälle der besonders schweren Steuerhinterziehung. Wichtig ist zudem, dass zukünftig die Straffreiheit nur dann eintreten soll, wenn neben den hinterzogenen Steuern auch die entstandenen Hinterziehungszinsen umgehend durch die Steuerpflichtigen nachgezahlt wurden.
Der Referentenentwurf sieht weiter vor, dass ab dem Jahr 2015 die bisher geltende Schwelle für den Strafzuschlag von EUR 50.000 auf EUR 25.000 halbiert wird. Dadurch wird bereits ab einem unversteuerten Betrag von EUR 25.000 pro Veranlagungszeitraum und Steuerart ein entsprechender Zuschlag von 5 % erhoben, der sich staffelweise auf bis zu 20 % für unversteuerte Beträge in Höhe von über EUR 1 Mio. erhöhen soll.
Für Kapitalerträge aus Drittstaaten, die nicht am automatischen Datenaustauschverfahren teilnehmen, sieht der Referentenentwurf ab 2015 dazu eine Verlängerung der Anlaufhemmung bei der steuerlichen Festsetzungsverjährung vor. Demnach soll die Anlaufhemmung für hinterzogene Steuern auf den Zeitpunkt hinausgeschoben werden, in dem entweder der Steuerpflichtige die Erträge nacherklärt oder diese Erträge dem Finanzamt bekannt geworden sind. Die Anlaufhemmung tritt spätestens zehn Jahre nach dem Steuerentstehungsjahr ein.
Zudem kann künftig keine strafbefreiende Selbstanzeige bei einer Umsatzsteuer- oder Lohnsteuernachschau und sonstigen steuerlichen Nachschauen nach deren Beginn erfolgen.
Auch sollen die Regelungen bezüglich des Sperrvermerkes einer wirksamen Selbstanzeige deutlich verschärft werden. Bei Prüfungsanordnung oder Einleitung eines Straf- und Bußgeldverfahrens galt der Sperrvermerk bislang nur für den „Täter“. Dieser Begriff wird auf den „an der Tat Beteiligten“ erweitert. Dadurch können Beteiligte (z.B. helfende Angehörige) einer Steuerhinterziehung ebenfalls keine strafbefreiende Selbstanzeige stellen, sofern die Sperrwirkung eingetreten ist.
Außerdem sieht der Referentenentwurf einen weiteren Sperrwirkungstatbestand ab 2015 vor. Im Falle der besonders schweren Steuerhinterziehung kann demnach ab dem 01.01.2015 keine strafbefreiende Selbstanzeige mehr gestellt werden. Besonders schwere Fälle liegen bei einer bandenmäßigen Steuerhinterziehung mit Hinterziehungsbeträgen von mehr als EUR 50.000 je Steuerart und Veranlagungszeitraum vor.
Der Referentenentwurf wartet jedoch auch mit einer für die Unternehmer positiven Änderung auf. Korrigierte oder verspätete Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. Lohnsteueranmeldungen sollen ab 2015 wieder als wirksame Teilanzeige gelten und die Praxis damit vereinfachen.
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„Aktuelle Erfahrungen aus unserer Beratungspraxis zeigen, dass zunehmend kleinere ausländische, den Finanzbehörden bisher nicht bekannte Depots in den Fokus der Auswertungen durch Finanzbeamte rücken. Im Rahmen der Ausdehnung der Auswertungsarbeiten von Datenträgern durch die Finanzämter werden Steuerpflichtige vermehrt durch die Strafverfolgungsbehörden aufgefordert, Stellungnahmen zu bisher den Behörden nicht offengelegten ausländischen Bankbeziehungen abzugeben. Dieser Aufforderung sollten die Steuerpflichtigen unbedingt erst nach Beratung mit einem Steuerexperten nachkommen“, rät Steuerberaterin Bettina M. Rau-Franz.