„Gemäß Paragraph 4a RVG können Mandant und Anwalt in Einzelfällen ein Erfolgshonorar vereinbaren. Dieses sieht bei Misserfolg ein geringeres Honorar als die nach der RVG vorgesehene Vergütung vor. Teilweise sogar gar keine Vergütung. Im Erfolgsfall darf eine solche Vereinbarung dann einen angemessenen Zuschlag auf die gesetzliche Vergütung vorsehen. Das ist allerdings nur dann möglich, wenn der Mandant aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse ohne eine solche Vereinbarung von der Rechtsverfolgung abgehalten werden würde und Prozesskostenhilfe für ihn nicht verfügbar ist.
Diese Voraussetzungen engen den Kreis der möglichen Mandanten, die eine solche Vereinbarung treffen könnten, erheblich ein. Andererseits ist die ‚angemessen erhöhte Vergütung‘ für viele Rechtsanwälte nicht so interessant, dass sie bereit wären, hier das Risiko zu tragen, gar nicht oder nur gering für ihre Tätigkeit bezahlt zu werden. Anders in den USA: Dort gibt es keine Gebührenordnung. Üblich ist eine Vergütung pro Stunde, bei, im Vergleich zu Deutschland, recht hohen Stundensätzen. Da sich dies viele Mandanten nicht leisten können oder wollen, ist die erfolgsabhängige Vergütung in den USA seit Langem eine Option.
Dort arbeitet der Rechtsanwalt im Rahmen solcher erfolgsabhängigen Vereinbarungen für ein Honorar, das in der Regel über einen Prozentsatz am Erlös der Sache berechnet wird. Meist liegt es zwischen 33 und 50 Prozent – je nach Umfang und Risiko der Sache. Üblich ist auch, dass der Anwalt die Kosten in einem derartigen Fall auslegt. Eine Rückerstattung erfolgt gewöhnlich nur aus dem Erlös. Der Mandant muss also in keinem Fall Geld aus eigener Tasche zuzahlen. Natürlich gibt es hier individuelle Variationen, je nach Kanzlei, Fall und den Regeln des jeweiligen Bundesstaates.
Diese Form der Vergütung hat sich in den USA als sehr aussichtsreich und für beide Seiten akzeptabel herausgestellt. Denn Anwalt und Mandant sind in ähnlichem Maße am Erfolg der Vertretung interessiert. Der Jurist muss sich genau überlegen, wie hoch er die Chancen einschätzt, einen Erlös zu erzielen, und ob er die Kosten vorstrecken und auch aus dem Erlös erlangen kann. Der Mandant kann sein Recht suchen, auch gegen große und finanzstarke Gegner zu bestehen, ohne befürchten zu müssen, über hohe Gebühren von der Gegenseite ‚ausgeblutet‘ zu werden. Natürlich laufen US-Anwälte durch dieses Konzept schneller Gefahr, ohne Honorar und im schlimmsten Fall als Träger sämtlicher Kosten und Aufwendungen aus einem Fall zu gehen.
Im Vergleich der Regelungen beider Länder wird deutlich, dass die neuere deutsche Regelung weit hinter dem lange etablierten US-Modell zurückgeblieben ist. Während nur wenige Mandanten für dieses Modell in Betracht kommmen, ist auf der anderen Seite das erhöhte Risiko für den Anwalt nur geringfügig kompensiert. Hinzu kommt, dass in Deutschland die Partei, die einen Rechtsstreit
gewonnen hat, von der anderen Seite die Erstattung der eigenen Anwaltshonorare, nach RVG, und der angefallenen Kosten verlangen kann. Dies ist in den USA im Regelfall nicht so. Dort zahlt, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens, jede Partei ihre Anwaltshonorare und Ausgaben selbst. Im Falle einer Erfolgshonorarvereinbarung oder bei Misserfolg entstehen hingegen keine
Kosten. Das Risko der Auslagen im Falle des Unterliegens stellt in Deutschland insbesondere bei höheren Streitwerten eine erhebliche Barriere für Kläger dar und hindert viele Menschen daran, ihr Recht vor Gericht zu suchen. Ob das deutsche System insofern reformfähig ist und ob hierzu der politische Wille besteht, wird die Zeit zeigen. Soweit sich einem deutschen Kläger aber die
Möglichkeit der Klage in den USA eröffnet, etwa bei Schadenersatzfällen mit USBezug oder bei Vertragsstreitigkeiten mit US-Vertragspartnern, sollte der deutsche Mandant die Option einer US-Klage unter Erfolgshonorar in Erwägung ziehen. Er gibt dann zwar im Erfolgsfall einen größeren Teil der Erlöse an den Anwalt ab, kann aber, ohne das Risiko der Kosten und Honorare unmittelbar tragen zu müssen, sein Recht verfolgen.“