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Was man beim Umzug zu Ablöse und Abstand wissen sollte

© Igor Mojzes - Fotolia.comUmziehen geht ins Geld. Kaution, Umzugsunternehmen, Renovierung – und dann will auch noch der Vormieter Bares sehen. Manchmal ist das sogar sein gutes Recht. Welche Ansprüche gerechtfertigt sind und welche nicht.

Verlangt der Vormieter eine Ablöse, kann ein Umzug ganz schön teuer werden. Der Mietvertrag für die neue Wohnung im angesagten Szeneviertel ist so gut wie unterschrieben – doch dann der Schock: Die Vormieter bestehen auf eine Ablöse für ihre gut ausgestattete Küche. Das Immobilienportal Immowelt erklärt, ob man auf diese Geldforderung eingehen muss, wann der Vermieter in der Pflicht ist und was der Unterschied zwischen einer Ablöse- und einer Abstandsforderung ist.

Ablöse vs. Abstand: Nicht alles ist erlaubt

Fordert der Vormieter eine finanzielle Entschädigung, damit er die Wohnung räumt, handelt es sich um eine Abstandszahlung. Diese ist jedoch laut Wohnraumvermittlungsgesetz nicht rechtens – ebenso wenig wie eine Vermittlungsgebühr, die so mancher Mieter von Wohnungsinteressenten verlangt. Von Ablöse spricht man, wenn eine Sache den Eigentümer wechselt. Dabei kann es sich sowohl um eine neu eingebaute Badewanne handeln, die der Vermieter ablöst, als auch um die Einbauküche, die der Nachmieter gegen Bezahlung übernimmt.

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Ablöseforderung: Rechte des Vormieters

Doch nicht für jeden verstaubten Kronleuchter kann der Vormieter automatisch eine Ausgleichszahlung beanspruchen – für eine neu eingebaute Therme oder Badewanne, neue Waschbecken, Türen oder Fenster kann der Mieter hingegen Ablöse fordern. Wichtigste Voraussetzung für die Zahlung einer Ablösesumme ist, dass durch diese Veränderungen an der Mietsache der Wohnstandard wesentlich verbessert und damit der Wert des Mietobjektes gesteigert wird. Allerdings muss die Modernisierungsmaßnahme im Vorfeld mit dem Vermieter vereinbart und bestenfalls schriftlich festgehalten werden. Nur dann ist der Vormieter berechtigt, eine Ablösesumme – je nach Vereinbarung – vom Vermieter oder Nachmieter zu fordern.

Keine Ablöse muss hingegen für das Beseitigen von Schönheitsmakeln gezahlt werden. Dazu zählen das Abschleifen und Versiegeln von Holzfußböden, der Einbau von Jalousien oder das Tapezieren von Wänden. Auch Einbauküchen müssen nicht vom Nachmieter übernommen werden, da gängige Mietverträge eine Klausel enthalten, die besagt, dass der Mieter die Wohnung im Originalzustand an den Nachmieter übergeben muss.

Übrigens wird die Ablöse – trotz Kaufvertrag zwischen Mieter und Nachmieter – hinfällig, sollte der Vermieter vom neuen Mietvertrag zurücktreten.

Berechnung der Ablösesumme

Erklärt sich der Nachmieter bereit das Ablöseobjekt zu übernehmen, sollte er sich zuerst mit dem Vermieter besprechen und danach einen Kaufvertrag aufsetzen. Die Höhe der Ablöse sollte dem tatsächlichen Zeitwert des Objektes – also dem Anschaffungspreis laut Kaufbeleg abzüglich des zeitlich bedingten Wertverlustes – entsprechen. Übersteigt die geforderte Ablösesumme diesen Zeitwert um die Wuchergrenze von 50 Prozent, kann das zu viel gezahlte Geld innerhalb von drei Jahren vom Vertragspartner zurückgefordert werden.

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