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Wie man Mietverträge rechtssicher kündigen sollte

© Igor Mojzes - Fotolia.comWer aus einer Mietwohnung ausziehen will, sollte darauf achten, den Mietvertrag rechtssicher zu kündigen. Wie bei der Kündigung nichts schiefgehen kann.

Mietvertrag kündigen

Die Kündigung per Einschreiben ist nicht zwangsläufig rechtssicher. Formlos, schriftlich und fristgerecht, das sind laut Immowelt die drei entscheidenden Punkte, wenn Mieter ihren Mietvertrag kündigen wollen. Doch was verbirgt sich dahinter genau?

Schriftliche Kündigung: Formalien

Wichtigstes Merkmal einer rechtssicheren Kündigung ist ihre Schriftform, mündlich oder per E-Mail ist die Kündigung unwirksam. Zudem muss das Schreiben immer von allen im Mietvertrag aufgeführten Personen selbst unterschrieben sein. Ein informeller Brief genügt, Gründe muss der Mieter keine nennen.

Kündigungsfrist

Für gewöhnlich beträgt die Kündigungsfrist drei Monate, gekündigt wird immer zum Monatsende. Dabei muss der Vermieter das Kündigungsschreiben spätestens drei Monate vor dem tatsächlichen Auszug erhalten – spätestens am dritten Werktag eines Monats. Immowelt.de erinnert: Samstage sind Werktage! Eine Ausnahme stellt eine Kündigung bei einer Mieterhöhung dar, die Frist reduziert sich dann auf zwei Monate. Auch Zeitmietverträge sind oft von der Drei-Monats-Frist ausgenommen: Ist das Kündigungsrecht vertraglich ausgeschlossen, müssen beide Parteien die vereinbarte Mietdauer einhalten.

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Kündigung per Einschreiben oder persönlich?

Die meisten Mieter entscheiden sich dazu, ihre Kündigung dem Vermieter per Einschreiben zustellen zu lassen. Dabei ist das unsicherer als häufig angenommen. Trifft der Postbote den Empfänger beim einfachen Einschreiben nicht an, kann er die Kündigung nicht abgeben. Der Vermieter erhält lediglich eine Abholkarte und muss das Einschreiben selbst bei der nächsten Postfiliale abholen. Macht er genau das nicht, gilt das Einschreiben als nicht zugestellt. Stattdessen kann der Mieter das Kündigungsschreiben auch per Einwurfeinschreiben verschicken: Dieses wird vom Briefträger in den Briefkasten eingeworfen und gilt in diesem Moment als zugestellt – allerdings kommt es vor, dass vor Gericht in Frage gestellt wird, ob der Postbote den Brief auch tatsächlich in den richtigen Briefkasten eingeworfen hat. Der Mieter ist in der Beweispflicht. Eine letzte Möglichkeit ist das Einschreiben mit Rückschein. Hier übergibt der Postbote das Einschreiben nicht nur persönlich, sondern lässt sich auch den Rückschein vom Empfänger abzeichnen. Auch hier gilt jedoch: Trifft der Postbote den Empfänger nicht an, muss dieser das Einschreiben selbst bei der Post abholen, damit es als zugestellt gilt.

Die sicherste Variante ist die persönliche Übergabe der Kündigung an den Vermieter. Immowelt empfiehlt Mietern, sich den Empfang des Schreibens mit einem Stempel, dem Datum und per Unterschrift bestätigen zu lassen. Hat der Mieter keine Möglichkeit, die Kündigung persönlich abzugeben, kann er das Kündigungsschreiben auch durch einen Gerichtsvollzieher zustellen lassen. Hierzu muss der zuständige Gerichtsvollzieher beim Amtsgericht im Wohnort des Vermieters erfragt werden. Dieser übernimmt die rechtssichere Zustellung des Schreibens dann gegen eine kleine Gebühr.

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