Räum- und Streupflicht auf Parkplätzen
Schnee und Eis auf öffentlichen Parkplätzen sind häufig die Ursache für Unfälle mit und ohne Fahrzeug. Fast schon klassisch ist der Fall des Parkplatznutzers, der auf dem Weg von oder zu seinem Fahrzeug stürzt und sich dabei verletzt. Die Frage ist häufig, ob der Betreiber des Parkplatzes für den Schaden verantwortlich gemacht werden kann. Frank Manekeller, Leiter der Haftpflicht, Unfall und Sach-Schadenabteilung der HDI Versicherung erklärt: “Grundsätzlich muss der Betreiber aufgrund seiner Räum- und Streu-pflicht dafür sorgen, dass Personen den Parkplatz weitgehend ungefährdet nutzen können.“
Belebte öffentliche Parkplätze müssen laut einem Urteil des Bundesgerichtshofes zum Schutze der ausgestiegenen Fahrzeuginsassen dann bestreut werden, wenn die Wagenbenutzer den Parkplatz mehr als nur ein paar Schritte benötigen, um ihr Fahrzeug zu erreichen (AZ: III ZR 32/65). Der Räum- und Streupflicht sind jedoch auch Grenzen gesetzt, zum Beispiel bei anhaltendem starkem Schneefall. Außerdem bedeutet die Räum- und Streupflicht auch nicht, dass Parkplätze komplett schnee- und eisfrei sein müssen. Einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz zufolge müssen Fahrzeugbenutzer zum Beispiel glatte Stellen auf Kundenparkplätzen hinnehmen, falls diese den Weg nicht versperren und umgangen werden können (AZ: 5 U 582/12).
Vorsicht bei Tiefschneefahrten
Bei Autounfällen auch auf glatten Parkplätzen trifft das Verschulden in der Regel den oder die Fahrer der beteiligten Fahrzeuge. Eine generelle Pflicht zur Räumung und Bestreuung von Fahrbahnen und Parkbuchten durch Eigentümer oder Betreiber des Platzes besteht nicht. Hindernisse, die sich unter dem Schnee verbergen, müssen zwar gekennzeichnet werden, aber auch der Autofahrer ist in der Pflicht einen verschneiten Parkplatz vorsichtig zu befahren. So hat das OLG Hamm einem Autofahrer eine Teilschuld zugesprochen, der auf einem Parkplatz schwungvoll auf einen zugeschneiten Baumstumpf aufgefahren war (AZ: I-9 U 143/11).