In einer jüngst veröffentlichten Information nimmt die Oberfinanzdirektion (OFD) Nordrhein-Westfalen zu einigen Besonderheiten Stellung. Seit 2012 ist die steuerliche Behandlung zur Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern an Arbeitnehmer neu geregelt. Arbeitnehmer, denen der Arbeitgeber ein Rad zur privaten Nutzung zur Verfügung stellt, müssen (nur) den geldwerten Vorteil in Höhe von 1 % des auf volle 100 € abgerundeten Bruttolistenpreises versteuern. Bei einer unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers von 2.500 € ist folglich ein Betrag von 25 € dem laufenden Gehalt zur Berechnung der Steuer und Sozialversicherungsbeiträge zuzuschlagen. Die 44-€-Freigrenze für Sachbezüge findet keine Anwendung. Nach der Kurzinformation der OFD Nordrhein-Westfalen darf für diese lohnsteuerliche Behandlung das Rad dem Arbeitnehmer nicht wirtschaftlich zuzurechnen sein. Dies ist der Fall, wenn der Überlassungsvertrag an das Arbeitsverhältnis gekoppelt ist. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber zumindest einzelne Pflichten, wie z.B. den Abschluss nebst Kosten der Fahrradversicherung, übernehmen. Die OFD Nordrhein-Westfalen reagiert damit auf Unsicherheiten, die das BFH-Urteil vom 18.12.2014 (Az. VI R 75/13) bewirkt hatte. Ist der Arbeitnehmer aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen hingegen als wirtschaftlicher Eigentümer oder Leasingnehmer anzusehen, scheidet die oben dargestellte Bewertung aus. Die OFD weist darüber hinaus auf die Steuerpflicht des Preisvorteils hin, der sich ergibt, wenn der Arbeitnehmer bei Beendigung der Überlassung das Leasingfahrrad zu einem geringeren Preis als dessen „Geldwert“ erwirbt. Um den steuerlichen Gefahren bei der Dienstradgestellung von vornherein auszuweichen, sollten Arbeitgeber bei Unsicherheiten bspw. in Leasingfällen frühzeitig einen Steuerberater zurate ziehen
Wie Sie steuerliche Pannen beim Dienstfahrrad vermeiden
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