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Mit Böllern und Raketen: So gelingt ungetrübtes Silvestervergnügen

Boeller2

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Kinder und Jugendliche fühlen sich von Feuerwerksartikeln magisch angezogen. Doch nicht jeder Silvesterartikel gehört in die Hand von Minderjährigen.

Grundschulkinder dürfen nur unter Aufsicht von Erwachsenen mit Kleinstfeuerwerk die „Silvester-Karriere“ starten. Erst Sprösslinge ab zwölf Jahren dürfen Feuerwerk der Gefahrenklasse 1 nutzen. Hierzu zählen beispielsweise Tischfeuerwerk, Wunderkerzen, Knallbonbons und -erbsen oder gewisse Leuchtfontänen. Ab dem 18. Lebensjahr ist Feuerwerk der Klasse 2 (Kleinfeuerwerk) erlaubt. In diese Kategorie fallen Feuerwerkskörper wie China-Böller, Raketen oder die sogenannten Sonnenräder.

Böller, Heuler, Schwärmer und Raketen – hier ist Vorsicht geboten! Bei falschem Umgang können erhebliche Verletzungen passieren. Dies gilt besonders für „Blindgänger“: Ein bei Kindern und Jugendlichen beliebter Zeitvertreib am Neujahrstag ist die Suche nach nicht gezündeten Feuerwerkskörpern, um diese dann nachträglich abzubrennen.

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Witterungsbedingt sind die sogenannten Spätzünder oftmals durchnässt. Wer auf die Idee kommt, sie zu trocknen oder anzuwärmen, um sie erneut zu zünden, setzt sich einer hohen Explosionsgefahr aus. Frank Manekeller, Leiter Haftpflicht-, Unfall-, Sach-Schaden bei der HDI Versicherung AG, warnt: „Eltern sollten ihre Kinder auf die damit verbundenen Gefahren hinweisen und ihnen einen gesunden Respekt vor den ‚Neujahrsbotschaftern‘ vermitteln.“

Umgang mit Feuerwerksartikeln – Tipps für Groß und Klein:

– Kinder und Jugendliche beim Abbrennen der Feuerwerksartikel auf Gefahren hinweisen. Altersangaben beachten – Produkte der Klasse 2 gehören nicht in Hände von Minderjährigen

– Kinder auch bei Verwendung altersgerechter Artikel beaufsichtigen

– Tischfeuerwerke auf eine feuerfeste Unterlage stellen und nicht in der Nähe leicht brennbarer Stoffe entzünden

– Raketen stets aus standsicheren Behältnissen zünden, niemals aus der Hand

– Beim Zünden von Raketen: Windrichtung und mögliche Flugbahn beachten. Nicht auf Menschen, Tiere oder brennbare Sachen richten

– „Blindgänger“ nicht erneut anzünden

– Feuerwerksartikel nicht in den Taschen der Bekleidung aufbewahren

– Als Zuschauer angemessenen Sicherheitsabstand halten und nicht in Zielrichtung aufhalten

Und wenn dennoch etwas passiert? „Für dauerhafte Schäden, die eine Person durch einen Feuerwerkskörper erleidet, tritt die private Unfallversicherung ein. Denn nur diese sichert – im Gegensatz zur gesetzlichen Unfallversicherung – auch Schäden im Freizeitbereich ab“, erklärt HDI-Experte Frank Manekeller.

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