Ostern eröffnet die Saison der Feier- und Brückentage: Während die einen bereits große Pläne machen, um mit möglichst wenig Urlaubstagen viele „Frei“tage zu gewinnen, muss manch anderer auch an den Feiertagen fleißig arbeiten gehen.
Ein kleiner Trost sind dann zumeist die vom Arbeitgeber gezahlten Sonn- und Feiertagszuschläge on top zum normalen Arbeitsentgelt. Aber wer – Arbeitnehmer, Fiskus oder Sozialversicherung – erhält am Ende eigentlich wieviel vom Zuschlag?
Damit der Zuschlag steuerfrei bleibt, muss dieser zwingend neben dem laufenden Arbeitslohn für eine tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gezahlt werden und darf für Sonntagsarbeit 50 %, für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen 125 % und für Nachtarbeit i. d. R. 25 % des regelmäßigen Stundenlohns nicht übersteigen. Auch der begünstigte Stundenlohn ist begrenzt. Steuerfrei bleiben Beträge bis zu 50 € je Stunde. In der Sozialversicherung ist das Entgelt bis 25 € je Stunde beitragsfrei.
Am Beispiel: Bei einem regelmäßigen Stundenlohn von 20 € und einem arbeitsvertraglich geregelten Zuschlag für Sonntagsarbeit in Höhe von 50 %, beträgt der Zuschlag 10 € je Stunde. Dieser bleibt in voller Höhe steuer- und sozialversicherungsfrei. Anders hingegen bei einem laufenden Stundenlohn von 60 €. In diesem Fall beträgt der Zuschlag für Sonntagsarbeit 30 € je Stunde. Davon bleiben jedoch nur 25 € je Stunde lohnsteuerfrei (50 % von 50 €) und 12,50 € je Stunde sozialversicherungsfrei (50 % von 25 €). Ist der Sonntag zugleich Feiertag, kann anstelle des Sonntagszuschlags der höhere Feiertagszuschlag steuerfrei gezahlt werden. In der gesetzlichen Unfallversicherung spielen die betraglichen Grenzen wiederum keine Rolle. Dort zählen auch steuerfreie Zuschläge zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt.
Der Präsident des Steuerberaterverbandes Schleswig-Holstein e.V., Lars-Michael Lanbin, weist überdies darauf hin, dass die tatsächliche begünstigte Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszeit stets – z. B. durch Stundenzettel – nachzuweisen ist. Für pauschale Zuschläge wird die Steuerfreiheit grundsätzlich nicht gewährt, es sei denn, es handelt sich um Vorschüsse bzw. Abschlagszahlungen, die im Laufe des Kalenderjahres entsprechend verrechnet werden.