Alaaf, Helau, Hei-Jo – zum Karneval gehört ausgelassenes Feiern dazu. Unfälle und Sachbeschädigungen sind dabei leider keine Seltenheit. Umso wichtiger ist ein umfassender Versicherungsschutz, der mögliche finanzielle Folgen der Faschingssause absichert.
„Die Zahl der Unfälle steigt in der fünften Jahreszeit signifikant an.“, sagt Stephan Gawarecki von Dr. Klein. Besonders Alkoholunfälle werden häufiger gezählt als an anderen Tagen im Jahr. Jecken sollten deshalb lieber das Auto oder das Fahrrad stehen lassen. Sie riskieren sonst nicht nur ihren Führerschein, sondern auch den Versicherungsschutz: Fand der Unfall unter Alkoholeinfluss statt, kann der Versicherer die Kaskoleistung kürzen oder sogar verweigern. Zudem muss damit gerechnet werden, dass die Versicherung bis zu 5.000 Euro Regress fordert. Auch der Schutz der privaten Unfallversicherung ist gefährdet, hier wird die Haftung meist ab einer bestimmten Promillegrenze ausgeschlossen. Dies gilt im Übrigen auch für stark alkoholisierte Fußgänger.
Autofahrer sollten sich des Weiteren am besten erst nach der Ankunft am Karnevalsort kostümieren. Kostüme und Masken gelten als Gefahrenquelle, da sie die Fahrtüchtigkeit erheblich einschränken können. Kommt es zu einem Unfall, droht ebenfalls der Verlust des Versicherungsschutzes. Auch das Abstellen des Fahrzeuges auf der Route von Karnevalsumzügen kann von den Versicherern als grob fahrlässig gedeutet werden. Wer seinen Versicherungsschutz nicht beeinträchtigen möchte, parkt deshalb gleich außerhalb des Gefahrengebietes.
Leider sind auch Körperverletzungen in der Faschingszeit keine Seltenheit. Hier schützt eine private Haftpflichtversicherung vor den finanziellen Folgen. War allerdings Alkohol im Spiel, gilt der Unfall als grob fahrlässig verursacht und die Versicherung hat das Recht, die Leistung zu verweigern. Herumfliegende Schokoladentafeln gehören dagegen zum Risiko einer Karnevalsveranstaltung. „Bei einem Faschingsumzug muss damit gerechnet werden, dass Süßigkeiten geworfen werden, entschied das Amtsgericht Aachen (AZ: 13C 250/05).“, erklärt Gawarecki. Wird man hierbei verletzt, übernimmt die Krankenkasse die anfallenden Behandlungskosten. Bei schwerwiegenden Verletzungen leistet die private Unfallversicherung.
Übrigens: Auch wenn die Versicherung auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit verzichtet, werden Schäden unter Alkoholeinfluss nicht in jedem Fall reguliert. Wer sich mutwillig betrinkt und einen Schaden verursacht, muss immer mit dem Verlust des Versicherungsschutzes rechnen.