Aufgepasst: Ab 2014 gelten schärfere Regeln für das Quittieren von Geld- oder Sachspenden. Den umfangreichen Katalog zur Umsetzung hat das BMF gerade vorgelegt. Den Vereinen, Verbänden und Stiftungen bleibt nur noch wenig Zeit, sich auf die Änderungen einzustellen.
Kurz vor Ende des Jahres hat das Bundesfinanzministerium ein amtliches Schreiben veröffentlicht, das manchen Kassenwart oder Schatzmeister aufschrecken dürfte. Denn auf 6 Seiten macht es präzise Vorgaben, wie 18 neue Zuwendungsbetätigungen – also auch Spendenquittungen, die von einem gemeinnützigen Verein ausgestellt werden – in Zukunft auszusehen haben.
Diese Zukunft beginnt nicht nur schon in wenigen Wochen – viele Details waren auch in dieser Form noch nicht bekannt!
Mustervordrucke nutzen
Die vom Ministerium vorgegebenen Muster für Geld- und Sachspendenbescheinigungen (Muster 3 und 4 des BMF-Schreibens) legen nicht nur eine verbindliche Reihenfolge der Angaben fest, sondern geben die zu verwendenden Texte auch wortwörtlich vor.
Ein Verein, der seine Vordrucke selbst erstellen will, sollte diese unbedingt korrekt übernehmen, damit weder sein Finanzamt noch das des Spenders Probleme macht. Darauf weist Rechtsanwalt Professor Gerhard Geckle aus Freiburg hin. Etwaige Danksagungen oder Werbung seien auf den neuen Vordrucken keinesfalls erlaubt, erläutert er. Allerdings dürfe die Rückseite der Bescheinigung für diese Zwecke genutzt werden.
Worauf Vereine achten sollten
Aufwandsverzichtsspenden etwa sind weiter möglich. Doch nun dürfe nicht vergessen werden, auf jeder Geldzuwendungsbestätigung in der entsprechenden Zeile des Vordrucks anzukreuzen, ob es sich bei dem Spendenbetrag um einen Aufwandsverzicht handelt oder nicht.
Eine vorläufige Bescheinigung des Gemeinnützigkeitsstatus gibt es seit Inkrafttreten des Ehrenamtsstärkungsgesetzes im März diesen Jahres nicht mehr. In den neuen Spendenvordrucken muss dafür – unter Angabe der Finanzamts-Steuernummer, des Ausstellungsdatums etc. – angegeben werden, ob man als neuer Verein vorläufig nach bisherigem Recht anerkannt ist. Das BMF-Schreiben enthält auch hierzu genaue wörtliche Angaben.
Ebenfalls im Wortlaut zu übernehmen sei der Hinweis zu den haftungsrechtlichen Folgen, der am Ende jeder Spendenbescheinigung stehen muss. Aber auch weitere Details erläutert Geckle genauer, etwa wie Sachspendenbescheinigungen jetzt behandelt werden oder welche Zweck-Angaben zu machen sind.
Sich gut informieren ist die erste Pflicht
Die Verantwortlichen, also Schatzmeister, Rechner und Kassenwarte, sollten sich möglichst rasch mit den neuen Vorgaben auseinandersetzen, rät er. Im neuen Jahr müssten die Vordrucke „uneingeschränkt verwendet werden“. Das sei nicht nur für den Verein wichtig, sondern auch für den Spender, der sich ärgert, wenn seine Zuwendung vom Finanzamt nicht anerkannt wird. „Die Übergangsregelung gilt definitiv nur noch bis zum 31.12.2013“, warnt Professor Geckle. „Wenn ein Verein danach noch alte Vordrucke verwendet, muss er schon Glück haben, dass das Finanzamt dies nicht beanstandet.“
Tipp: Unter www.verein-aktuell.de stehen zwei gängige Spendenvordrucke für Geld- und Sachspenden zur Verfügung, die für gemeinnützige Vereine wichtig sind und ihnen Rechtssicherheit garantieren.