Der Präsident des Steuerberaterverbandes Schleswig-Holstein e.V., Lars-Michael Lanbin, macht insbesondere auf Folgendes aufmerksam: Minderjährige Ferienjobber arbeiten steuerlich gesehen häufig in der Form des Minijobs. Sie können dann maximal 450 € pro Monat dazuverdienen. Ihr Arbeitgeber muss Sozialversicherungsabgaben, (Pausch-) Steuer und Umlagen an die Minijob-Zentrale der Bundesknappschaft abführen.
Für Ferienjobs in Form eines kurzfristigen Beschäftigungsverhältnisses gelten andere Regelungen. Hier gibt es keine Verdienstobergrenzen. Auch müssen keine Sozialversicherungsabgaben gezahlt werden. Der Arbeitslohn unterliegt jedoch der Lohnbesteuerung. Voraussetzung für ein kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis ist, dass die Dauer des Ferienjobs bei einer Arbeitswoche von mindestens 5 Tagen höchstens 3 Monate beträgt. Bei einer Arbeitswoche unter 5 Tagen dürfen gesamt 70 Arbeitstage nicht überschritten werden. Für Schüler, die noch vollzeitschulpflichtig sind, beschränkt sich die Ausübung eines Ferienjobs auf 20 mögliche Arbeitstage pro Jahr. Ein Schüler kann diese beliebig auf verschiedene Ferien im Jahr aufteilen.
In der Regel sind Schüler über einen Elternteil in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert. Aus der Familienversicherung fallen Sie erst bei einem regelmäßigen Gesamteinkommen von mehr als 415 € pro Monat raus. Sowohl bei Ausübung eines Minijobs als auch bei einem kurzfristigen Beschäftigungsverhältnis ist die Familienversicherung nicht gefährdet. Auch auf das Kindergeld wirken sich die Minijobs oder kurzfristigen Ferienjobs grundsätzlich nicht aus.
Bezieher von BAföG haben die entsprechenden Grenzen zu beachten.