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Vermögenswirksame Leistungen lohnt sich besonders für Auszubildende und Geringverdiener

FinanzplanungLaut dem statistischen Bundesamt sind im vergangenen Jahr 525.307 neue Auszubildende in die Berufswelt gestartet. Viele Auszubildende und weitere förderberechtigte Arbeitnehmer lassen jedes Jahr ihren Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen verfallen. Nur ein Drittel der Beschäftigten nutzt vermögenswirksame Leistungen von bis zu 480 Euro extra im Jahr.

Dabei zahlen die meisten Arbeitgeber ihren Angestellten neben dem regulären Gehalt auch vermögenswirksame Leistungen. Die Verpflichtung für die Arbeitsgeber rührt in aller Regel aus Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen. Neben der vermögenswirksamen Leistung verlieren so tausende Bundesbürger jährlich auch eine mögliche staatliche Prämie.

Zu VL-fähigen Anlageformen zählen neben Bank-, Investment- und Aktienfondssparplänen vor allem Bausparverträge. Die Höhe des vom Arbeitgeber bezahlten Betrages orientiert sich am jeweiligen Tarifvertrag, Arbeitsvertrag oder der Betriebsvereinbarung und beträgt maximal 480 Euro pro Jahr. Ausschlaggebend für den Bezug der Förderung sind das Bruttoeinkommen und das zu versteuernde Einkommen. Abhängig von der Familiensituation kann jedoch das Bruttoeinkommen deutlich höher als die Einkommensgrenze liegen. Bei Verheirateten darf das zu versteuernde Jahreseinkommen die Grenze von 35.800 Euro, bei Alleinstehenden von 17.900 Euro nicht überschreiten. „Dass diese Zahlen fast doppelt so hoch sein können wie die Einkommensgrenze, zeigt das Beispiel einer vierköpfigen Familie. Das tatsächliche Einkommen kann bis zu 52.300 Euro betragen, bei zwei Kindern sogar 60.400 Euro“, erläutert Herbert Baumeister von der PSD Bank.

Für die Fördergrenze ist das zu versteuernde Einkommen ausschlaggebend. Dafür werden von den Bruttoeinkünften Werbungskosten, Vorsorgeaufwendungen, außergewöhnliche Belastungen und Kinderfreibeträge abgezogen. Die Brutto-Verdienstgrenzen sind dabei deutlich höher als von den meisten Arbeitnehmern annehmen.

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Für die Wohnungsbauprämie bei Bausparverträgen gelten bestimmte Voraussetzungen. Anspruch haben alle in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Personen ab dem 16. Lebensjahr. Auf die Sparbeiträge zahlt der Staat jährlich einmalig 8,8 Prozent Prämie. Beim Höchstbetrag von 512 Euro (Alleinstehende) bzw. 1.024 Euro (Verheiratete) pro Jahr, sind das maximal 45,06 bzw. 90,11 Euro. Das zu versteuernde Jahreseinkommen darf dabei 25.600 bzw. 51.200 Euro nicht übersteigen. „Traditionell sind Bausparverträge mit zehn Millionen Verträgen die beliebteste vermögenswirksame Sparform“, so Herbert Baumeister. Die beantragte Prämie wird vom zuständigen Finanzamt an die Bausparkasse überwiesen und dem Bausparkonto dann automatisch gutgeschrieben.

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