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Wenn aus Gefälligkeit Beihilfe zur Steuerhinterziehung wird

Steuerberaterin Bettina Rau-FranzDie Zahl der Selbstanzeigen war im 1. Halbjahr 2013 so hoch wie noch nie. Abgesehen von Ulli Hoeneß, der die deutschen Steuerfahnder auf Trab und die deutschen Steuerpflichtigen zum Schwitzen bringt, sind die betroffenen Steuerpflichtigen, die Auslandskonten unterhalten, häufig im Seniorenalter oder fühlen sich selbst wirtschaftlich oder kaufmännisch überfordert.

Deshalb beauftragen sie Verwandte – meistens die Kinder – damit, als Geldkurier zu fungieren, und erteilen ihnen Vollmacht über Auslandskonten, um beispielsweise Bankauszüge abzuholen. Auch kommt es vor, dass bereits im Rahmen von Kontoeröffnungsanträgen bei ausländischen Konten Familienangehörigen Vollmacht erteilt wird und die Unterschrift des Bevollmächtigten auch auf den Kontoeröffnungsanträgen zu finden ist. In diesem Zusammenhang weist Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen, Velbert, darauf hin, dass bei einer Selbstanzeige meistens nicht daran gedacht wird, dass diese Personen Beihilfetatbestände zur Steuerhinterziehung erfüllen und dies nicht im Rahmen von Selbstanzeigen offen gegenüber der Finanzverwaltung kommuniziert wird. Dies hat unter Umständen fatale Folgen.

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„Reicht beispielsweise ein Vater eine Selbstanzeige beim zuständigen Finanzamt ein, werden die Angaben überprüft und um festzustellen, ob diese zutreffend sind, auch die Kontoeröffnungsanträge angefordert. Stellt die Finanzverwaltung dann fest, dass der Bevollmächtigte den Beihilfetatbestand erfüllt, ist es für diesen für eine Selbstanzeige zu spät. Man sollte daher bei einer Selbstanzeige tatsächlich vollumfänglich Auskunft geben“, erklärt Steuerberaterin Bettina M. Rau-Franz.

Noch gravierender sind die Folgen, wenn es sich bei dem Bevollmächtigten z. B. um einen Rechtsanwalt oder Steuerberater handelt, von dem bekannt ist, dass er vollumfänglich über die Auslandskonten informiert ist. Derartige Fälle sind ebenfalls bereits vorgekommen.

Weiterhin wird auch häufig übersehen, dass – wenn verbeamtete Steuerpflichtige Selbstanzeigen erstellen – die Finanzverwaltung angehalten ist, diese Information gemäß MiStra (Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen) weiterzuleiten. Das kann dann dazu führen, dass die Selbstanzeige gegenüber der Finanzverwaltung zwar strafbefreiend ist, wenn andere Voraussetzungen erfüllt sind, wie z. B. vollumfängliche Aufdeckung sämtlicher hinterzogener Beträge sowie pünktliche Zahlung der Steuernachzahlung, die Selbstanzeige aber ein Disziplinarverfahren des Dienstherrn nach sich zieht. Dieses hat Folgen, die von Kürzung der Pension bis hin zur Entlassung aus dem Beamtenverhältnis führen können.

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„Wenn also eine Selbstanzeige erwogen wird, sollten sämtliche Eventualitäten mit einem erfahrenen Berater besprochen werden, damit anderweitige „Kriegsschauplätze“ vermieden werden“, rät Steuerberaterin Bettina M. Rau-Franz.

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