Im Zusammenhang mit Mietkautionsbürgschaften taucht immer wieder der Begriff “Bürgschaft auf erstes Anfordern“ auf. Eine aktuelle Studie des Deutschen Finanz-Service Institutes GmbH (DFSI) bevorzugt die Anbieter, die diese Bürgschaftsform offerieren. Dort heißt es: „Denn nur damit kann der Vermieter sicher sein, schnellstmöglich an sein Geld zu gelangen“ – eine nur scheinbare Sicherheit, die dem Vermieter damit suggeriert wird.
Die „Bürgschaft auf erstes Anfordern“ stellt eine den Gläubiger bevorzugende Form der Bürgschaftsverpflichtung dar, denn bei Inanspruchnahme erfolgt eine sofortige Zahlung. Das bedeutet, es findet KEINE Prüfung statt, ob ein berechtigter Anspruch des Gläubigers vorliegt. Ein solches Vorgehen, auch wenn es die AGBs so vorsehen, setzt kein Anbieter in dieser Form um. Der Prüfungsprozess läuft in einem summarischen Verfahren ab. Dabei ermitteln die Versicherer, ob eine Forderung offensichtlich unbegründet ist. Ist dem so, wird die Kaution nicht an den Vermieter ausgezahlt. Bei der „Bürgschaft auf erstes Anfordern“ würde dies bedeuten, dass der Versicherer sich das ungeprüft ausgezahlte Geld vom Vermieter zurückholen müsste, wenn dessen Forderung unbegründet war – ein ebenso ineffizientes wie aufwändiges Verfahren. Stimmen die Versicherer der Forderung eines Vermieters zu, dauert die Auszahlung genauso lange wie bei jenen Anbietern, deren Verträge diese Klausel enthalten.
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Darüber hinaus gibt es bereits Gerichtsurteile, die besagen, dass eine „Bürgschaft auf erstes Anfordern“ allein den Kreditinstituten vorbehalten ist. So hat der BGH in seinem Urteil vom 2. April 1998 folgende Regel aufgestellt: „Immer dann, wenn es sich um einen Formularvertrag handelt, ist die Bürgschaft auf erstes Anfordern nichtig, denn solche Verpflichtungen können wegen ihrer besonderen Gefährlichkeit nur Kreditinstitute oder sonstige Personen, die Bürgschaften gewerbsmäßig erteilen, uneingeschränkt eingehen“ (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift 1998, 2280 = Wertpapier-Mitteilungen 1998, 1062). Auch wenn noch keine Urteile zu Klauseln in Mietverträgen vorliegen, müssen die Grundsätze des Schutzes entsprechend für den Mieter gelten. Wird in Zukunft ein entsprechendes Gerichtsurteil gefällt, werden auf Anhieb alle Bürgschaften mit dem Zusatz auf erstes Anfordern nichtig. „Das ist ein Ritt auf der Rasierklinge, dem wir ein rechtssicheres und nachhaltiges Geschäftsmodell entgegnen“, meint Franz Rudolf Golling, Geschäftsführer von kautionsfrei.de.
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Der Mieter ist nämlich schutzlos einer unberechtigten Forderung der verbürgten Kautionssumme ausgeliefert. Er wird vor Auszahlung der verbürgten Summe nicht gehört. Aber auch der Bürge setzt sich damit einer Gefahr aus. Verlangt er eine dem Vermieter zu Unrecht gezahlte Kaution zurück, ist es vorstellbar, dass aufgrund einer vorübergehenden Zahlungsunfähigkeit seinerseits, der Bürge das Nachsehen hat und seine Zahlung nicht zurückerhält. Auch der Vermieter hält mit einer solchen Bürgschaftsurkunde nur eine unzureichende Sicherheit in den Händen, da ein richterliches Urteil die „Bürgschaft auf erstes Anfordern“ für unwirksam erklären könnte. Somit sind sowohl Mieter, Bürgen als auch Vermieter von den Nachteilen dieser Bürgschaft betroffen.