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SEPA-Start 2014: Für Lastschriften wird ein Mandat benötigt

FotaliaSEPA, IBAN, BIC – und Sie verstehen nur Bahnhof? Dann wird es höchste Zeit, sich mit den anstehenden Veränderungen des bargeldlosen Zahlungsverkehrs zu beschäftigen. Ab kommendem Februar gibt es den einheitlichen Euro-Zahlungsverkehr (engl. Single Euro Payments Area, kurz SEPA). Kontonummer und Bankleitzahl sind dann passé. Auch bei Transaktionen innerhalb Deutschlands muss künftig mindestens die IBAN (eine internationale Bankkontonummer) angegeben werden. Wer zuletzt eine Überweisung ins Ausland getätigt hat, kennt diesen langen Zahlencode bereits. Ebenso wie den BIC, ein mit der Bankleitzahl vergleichbarer Code, der derzeit ebenfalls angegeben werden muss.

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Doch nicht nur die Kontodaten verändern sich. Auch das Lastschriftverfahren unter SEPA bringt einige Neuerungen mit sich. Daniela Reichart von der PSD Bank München eG erläutert: „Für das neue Lastschriftverfahren muss zwingend das schriftliche Einverständnis des Zahlers vorliegen – das sogenannte Mandat.“

Zahlungsempfänger muss sich ein Mandat einholen

Firmen, Vereine und Behörden schicken derzeit viel Post auf die Reise. Sie alle müssen für die SEPA-Umstellung im kommenden Februar Lastschriftmandate von Kunden, Mitgliedern oder Bürgern einholen, die ihnen bislang per Einzugsermächtigung Geld überwiesen haben. Liegt bereits eine schriftliche Einzugsermächtigung vor, kann diese auch als SEPA-Lastschriftmandat umgewidmet und genutzt werden. In diesem Fall muss der Kunde in jedem Fall informiert werden. Die Regelungen sehen nämlich vor, dass ein schriftliches Einverständnis des Zahlungspflichtigen vorliegen muss. Diese rechtliche Legitimation ist also Voraussetzung für jedes Lastschriftverfahren. „Wenn Sie Ihre Einwilligung einst am Telefon gegeben haben, liegt kein gültiges Lastschrift-Mandat vor“, sagt Reichart. Ohne rechtsgültige Einwilligung kann einer Zahlung noch bis 13 Monate nach Belastung des Kontos widersprochen werden. Diese Erleichterung des Verfahrens ist möglich, weil die deutschen Zahlungsdienstleister sowie die Bundesbank ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen angepasst haben. Daher werden viele Unternehmen ihre Kunden auffordern, ein schriftliches SEPA-Mandat auszufüllen.

Wer kein Mandat erteilt hat, kann böse Überraschungen erleben

Wer kein schriftliches Mandat erteilt hat, muss sich ab Februar wieder selbst um die Zahlungen kümmern. Versäumt ein Kunde dann die aktive Überweisung, so sind Mahnungen sowie entsprechende Gebühren die Folge. Hat der Privatkunde jedoch die rechtliche Legitimation erteilt, wird seine Bank darüber informiert. Dem Lastschriftverfahren wird eine so genannte Mandatsreferenz zugewiesen, eine Nummer, die in der Datenbank eindeutig einem Kunden zuzuordnen sein muss – sie kann beispielsweise aus der Kundennummer bestehen. Ein Mandat ist prinzipiell unbefristet gültig. Wird aber nach einer Überweisung in der Folge drei Jahre lang keine weitere Zahlung getätigt, verfällt die jeweilige Berechtigung, Geld vom Konto des Kunden abzubuchen. Ein erneutes schriftliches Einverständnis ist dann notwendig.

Lastschrift – was sich durch die Umstellung verändert

Im Zahlungsverkehr mit Privatkunden wird das SEPA-Basis-Lastschriftverfahren angewendet. Es ähnelt dem bekannten innerdeutschen Einzugsermächtigungsverfahren. Durch SEPA gilt es jedoch über die Landesgrenzen hinaus in 33 Staaten. Entscheidend ist dabei, dass die Zahlung in Euro erfolgt. „So können beispielsweise deutsche Leser in Zukunft ihr Abonnement einer spanischen Zeitungen per Lastschrift bezahlen“, erläutert Reichart von der PSD Bank München.

Des Weiteren wird mit SEPA für Lastschriften eine Gläubiger-Identifikationsnummer eingeführt, die jeder braucht, der per Lastschrift Geld einziehen möchte. Daher müssen Ämter, Vereine und Unternehmen bei der Bundesbank eine solche Nummer beantragen und sie bei jedem Lastschriftverfahren angeben. Spätestens 14 Kalendertage, bevor eine Zahlung abgebucht werden soll, muss der Zahler über Betrag und Fälligkeitsdatum informiert werden. Beide Seiten können jedoch eine Frist bis zu einem Tag vor Fälligkeit vereinbaren. Auf die anstehende Zahlung kann der Kunde durch ein gesondertes Schreiben informiert werden. Er kann aber auch am Rande eines anderen Schreibens, etwa einer generellen Kundeninformation oder eines Bescheides, in Kenntnis gesetzt oder in einem Brief auf verschiedene Zahlungen aus mehreren Lastschriftverfahren hingewiesen werden.

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Diese Fristen gelten beim SEPA-Lastschriftverfahren

Auch in Zukunft hat der Zahlungspflichtige natürlich ein Widerspruchsrecht, wenn er den Geldeinzug trotz eines gewährten Mandats nicht akzeptieren möchte. Die Frist beträgt acht Wochen nach Belastung des Kontos. Besteht kein Mandat, so kann der Belastung noch 13 Monate nach Kontobelastung widersprochen werden. „Eine erstmalige oder einmalige Basislastschrift muss fünf Tage vor der Fälligkeit bei der Zahlstelle vorliegen“, erläutert Reichart von der PSD Bank München eG. Bei Folgelastschriften reichen dann mindestens zwei Tage. Neben dem Basis-Lastschriftverfahren wird mit SEPA auch das SEPA-Firmenlastschriftverfahren eingeführt. Es kommt allerdings nur beim Zahlungsverkehr zwischen Unternehmen zum Einsatz.

SEPA-Basislastschriftverfahren

Sepa
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