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ADAC stellt Neuwagenportalen eine gute Note aus

ADACDer ADAC testete zwölf Neuwagenvermittlungen und verglich die Preisnachlässe mit Händlerrabatten. Das Ergebnis: Im Schnitt gibt es 5 Prozent mehr Rabatt und wenn man einige Hürden beim Onlinekauf in Kauf nimmt, ist die Abwicklung auch problemlos und unkompliziert.

Im ADAC Test von zwölf Internetportalen Preisgestaltung, Transparenz und Nutzerfreundlichkeit überprüft und die Rabatte mit denen der Händler verglichen. Während die Online-Vermittlungen im Schnitt rund 16 Prozent Rabatt gewährten, belief sich der Preisnachlass der Händler auf etwas mehr als elf Prozent.

Testsieger mit dem Gesamturteil „sehr gut“ wurde der Neuwagenvermittler „autohaus24.de“. Punkten konnte das Portal in erster Linie mit einem ansprechenden und leicht zu bedienenden Internetauftritt, einem schnellen Service und dem Preisnachlass, der mit nur einer Ausnahme bei allen Fahrzeugen über dem Durchschnitt lag. Acht Portale schnitten „gut“ ab, eines mit „ausreichend“. Zwei Anbieter sind mit der Wertung „mangelhaft“ und „sehr mangelhaft“ durchgefallen. Testverlierer ist „airportcars24.de“: Hier waren die Rabatte für alle Fahrzeuge im Test weit unter dem Durchschnitt, die Webseite unübersichtlich und umständlich zu bedienen, der Service nicht kundenorientiert.

Auffallend: Einige Internetportale lockten mit hohen Rabatten, die bis zum Ende der Konfiguration kräftig schrumpften. Außerdem wurden bei den Neuwagenvermittlungen zusätzliche Kosten fällig, etwa für die Abholung des Fahrzeugs oder die Lieferung an einen vom Kunden gewünschten Ort. Beim Vertragshändler hingegen konnte man bis zum Abschluss des Kaufvertrags handeln. Mit dem höheren Online-Rabatt konfrontiert, waren viele Verkaufsberater im Test zu weiteren Zugeständnissen bereit – entweder in Form eines zusätzlichen Rabatts oder von kostenlosen Zugaben wie Fußmatten oder Verbandskästen.

Entscheidend für den Kauf im Internet sollte allerdings nicht allein der günstigere Preis sein. Denn insgesamt waren im Test durchaus auch Mängel festzustellen. So enthielten zum Beispiel die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) aller Portale juristisch unwirksame Klauseln oder sie waren unvollständig. Unabhängig davon gilt beim Internetkauf ein zweiwöchiges Widerrufsrecht.

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