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Wann das Finanzamt den Umzug zahlt

In vielen Fällen können die Kosten für einen Umzug vollständig oder zumindest teilweise als Werbungskosten in der Steuererklärung steuermindernd berücksichtigt werden. Dies kann als Pauschale (als Umzugskostenpauschale) oder auch per Einzelnachweis erfolgen. Die Steuerberaterin Bettina Rau-Franz weist darauf hin, dass sogar mehrere Gründe für die steuerliche Berücksichtigung der Kosten für einen Umzug in Betracht kommen können. „Sehr häufig kann zumindest ein Teil der Kosten für den Umzug in eine andere Stadt, teilweise sogar bei einem Umzug innerhalb der gleichen Stadt, steuerlich geltend gemacht werden. Zunächst ist der Anlass für den Umzug zu bestimmen. Ist es ein Umzug aus rein privaten Gründen – oder ist der Umzug beruflich veranlasst?,“ erklärt Rau-Franz.

Steuerberaterin Bettina Rau-Franz
Ein beruflicher Grund liegt nach der Rechtsprechung bereits dann vor, wenn sich die tägliche Fahrzeit zum Arbeitsort (hin und zurück) um mindestens eine Stunde verringert. „Das Finanzamt beteiligt sich nicht nur an den reinen Kosten des Umzugs. So können neben den Transportkosten auch weitere mit der Beschaffung der neuen Wohnung zusammenhängende Kosten bis hin zu den Maklergebühren für eine neue Mietwohnung Einzug in die Steuererklärung finden,“ so Steuerberaterin Bettina M. Rau-Franz.

Zunächst ist aber der Anlass des Umzugs zu bestimmen:

  1. Umzug aus beruflicher Veranlassung (Werbungskosten)
  2. Umzug aus privaten Gründen (haushaltsnahe Dienstleistungen)
  3. Umzugskosten als außergewöhnliche Belastung.

Sofern der Umzug beruflich veranlasst ist, kann ein Arbeitnehmer die Aufwendungen für den Umzug als Werbungskosten in der Steuererklärung absetzen. Der Umfang der absetzbaren Aufwendungen ist weitgehender als viele Steuerpflichtige erwarten. So gehören zu den Umzugskosten: Transportkosten, Reisekosten, Maklerkosten für die neue Mietwohnung und Umzugskostenpauschale für sonstige Umzugskosten. Zur Berücksichtigung der abziehbaren Aufwendungen greift das Finanzamt zum Bundesumzugskostengesetz. Die Regeln in diesem Gesetz bestimmen somit, welche Kosten vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt oder als Werbungskosten berücksichtigt werden können.

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Wenn bisher lediglich die Rede von einem Umzug in eine/die Mietwohnung war, dann deshalb, weil für den Umzug in eine selbstgenutzte Wohnung (Eigentumswohnung oder Haus) durch das Finanzamt ein erhöhter Nachweis gefordert wird, ob der Umzug auch tatsächlich „nur“ beruflich veranlasst war und nicht etwa der Schaffung von Wohneigentum im Vordergrund der Umzugsentscheidung stand.

„Wenn dies sicher ausgeschlossen werden kann und die „übrigen“ Voraussetzungen liegen vor, steht einem Werbungskostenabzug auch in eine selbstgenutzte Immobilie natürlich nichts im Weg“, erklärt Bettina M. Rau-Franz.

Wann ist nun ein Umzug beruflich veranlasst?

Im Ausnahmefall kann auch der Umzug innerhalb einer Großstadt beruflich veranlasst sein, wenn sich die tägliche Fahrzeit des Arbeitnehmers zur Arbeitsstätte (Hin- und Rückfahrt) um mindestens eine Stunde verkürzt. Oder der Umzug erfolgt aus dem überwiegenden Interesse des Arbeitgebers. So z.B. bei Bezug einer Dienstwohnung in einem Unternehmen oder bei einer Anstellung als Hausmeister. Ein ähnlicher Sachverhalt kann bei der Räumung einer Dienstwohnung (z.B. werkseigene Wohnung) vorliegen. Ein Umzug ist ebenfalls beruflich veranlasst, wenn eine Zweitwohnung berufsbedingt bezogen oder aufgegeben wird.

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Der Umzug muss aber konkret beruflich veranlasst sein. Eine konkrete Veranlassung ist z.B. nicht gegeben, wenn die Ehefrau aus der Türkei nach Deutschland zu ihrem Mann übersiedelt zwecks Arbeitsaufnahme in Deutschland (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 7. Januar 2004). Zu den absetzbaren Umzugskosten gehören u.a. Transportkosten für die Möbel, Aufwendungen für durch den Transport verursachte Schäden, Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwand, doppelte Mietzahlungen – in der Regel bis zu drei Monaten, längstens jedoch für sechs Monate – Maklergebühren für eine neue Mietwohnung. Und: Wenn Nachhilfe nach einem Umzug von Nöten ist – etwa weil die Leistungsanforderungen an der neuen Schule, z. B. in einem anderen Bundesland, höher sind – können die Kosten bei der Steuererklärung unter „sonstige Umzugskosten“ berücksichtigt werden. Auch eventuelle Ausgaben für zusätzliche Schulbücher oder die Umschulung gehören dazu.

Nicht abziehbar sind nach der Rechtsprechung Aufwendungen im Zusammenhang mit der Veräußerung des bisherigen Eigenheims, Maklergebühren für den Kauf einer neuen Immobilie am Arbeitsort, Kosten der Möbeleinlagerung bis zur Fertigstellung der neuen Wohnung. Bei einem beruflich veranlassten Umzug sind Aufwendungen für die Ausstattung der neuen Wohnung (z.B. Gardinen usw.) nicht als Werbungskosten abziehbar. Aufwendungen für das Abnehmen bzw. Ändern von Gardinen gehören hingegen zu den sonstigen Umzugskosten

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