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Umsatzsteuer auf Zinsen – Widerspruch ist ratsam!

© ArTo - Fotolia.comDer Präsident des Steuerberaterverbandes Schleswig-Holstein Lars-Michael Lanbin rät zur Vorsicht im Hinblick auf aktuelle Informationsschreiben von Kreditinstituten.

Aktuell versenden einige Kreditinstitute Schreiben mit dem Hinweis, dass zukünftig auf die Bankgebühren zusätzlich Umsatzsteuer in Rechnung stellen werde. Ferner wird in diesen Schreiben erläutert, dass ein regelbesteuernder Unternehmer diese Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen kann und somit keine wirtschaftliche Belastung entstehe. In der Anlage zu diesen Schreiben befinden sich dann ggf. Aufstellungen der jeweiligen Bankkonten. Zudem weisen die Kreditinstitute auf die Möglichkeit hin, der Berechnung von Umsatzsteuer durch das Kreditinstitut im allgemeinen oder für bestimmte Konten zu widersprechen.

Lanbin weist in diesem Zusammenhang auf einen dringenden Handlungsbedarf hin: „Zunächst trifft die Darstellung der Institute zu, dass bei regelbesteuernden Unternehmen durch in Rechnung gestellte Umsatzsteuer keine Belastung im wirtschaftlichen Sinne vorliegt; Umsatzsteuerzahllast und Vorsteuerabzug heben sich 1:1 auf. Werden die Gebühren allerdings für Darlehen oder Konten berechnet, die ganz oder teilweise privat veranlasst sind, beispielsweise für die Anschaffung einer privaten Immobilie, ist der Vorsteuerabzug im Umfang der privaten Veranlassung ausgeschlossen. Es tritt in diesen Fällen folglich eine wirtschaftliche Belastung für den Kontoinhaber bzw. den Darlehnsnehmer ein. Es ist in diesem Fall außerordentlich wichtig und sinnvoll, dem Kreditinstitut aktiv mitzuteilen, dass für diese privaten bzw. gemischten Konten keine Umsatzsteuerberechnung erfolgen soll“, so Lanbin.

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