Bitcoin-Haltefrist: Was Anleger über die Petition wissen müssen

Die Bundesregierung will die Besteuerung von Bitcoin und anderen Kryptowerten neu regeln. Ob die einjährige Haltefrist tatsächlich abgeschafft wird und welche Bestände betroffen wären, ist jedoch noch offen. Eine Bundestagspetition fordert den Erhalt der bisherigen Regelung.

Seit dem 4. August 2026 kann die Bundestagspetition zum Erhalt der steuerlichen Haltefrist für Kryptowerte öffentlich mitgezeichnet werden. Bis zum 15. September sollen mindestens 30.000 Unterstützer zusammenkommen. Damit würde die Petition das erforderliche Quorum für eine öffentliche Beratung im Petitionsausschuss erreichen.

Direkt zur Mitzeichnung: Petition 201716 auf der offiziellen Plattform des Deutschen Bundestages

Für Anleger ist zunächst eine andere Nachricht entscheidend: Die heutige Steuerregel gilt weiterhin. Die Bundesregierung hat zwar eine Neuregelung angekündigt, bislang aber noch keinen konkreten Gesetzentwurf mit Steuersatz, Stichtag und Übergangsregeln vorgelegt.

Was derzeit für Bitcoin und andere Kryptowerte gilt

Der Bundesfinanzhof hat 2023 bestätigt, dass Bitcoin, Ether und andere sogenannte Currency Token als „andere Wirtschaftsgüter“ im Sinne von Paragraf 23 Einkommensteuergesetz gelten können. Werden privat gehaltene Kryptowerte innerhalb eines Jahres nach dem Kauf verkauft, ist der Gewinn grundsätzlich mit dem persönlichen Einkommensteuersatz zu versteuern.

Das gilt auch für den Tausch einer Kryptowährung in eine andere sowie für das Bezahlen von Waren oder Dienstleistungen mit Bitcoin. Nach einem Tausch beginnt für die neu erhaltenen Kryptowerte eine neue Jahresfrist.

Liegt zwischen Anschaffung und Veräußerung mehr als ein Jahr, ist der Gewinn im typischen Fall eines privaten Kaufs nicht mehr steuerbar. Bei Verkäufen innerhalb der Jahresfrist greift für sämtliche privaten Veräußerungsgeschäfte zusammen eine Freigrenze von 1.000 Euro pro Kalenderjahr. Wird diese Grenze erreicht oder überschritten, ist nicht nur der übersteigende Teil steuerpflichtig.

Die Einjahresregel ist allerdings keine allgemeine Steuerbefreiung für alle Krypto-Erträge. Für Mining, Staking, Lending, Airdrops und betrieblich gehaltene Kryptowerte können andere Regeln gelten.

Nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums verlängert die Nutzung privat gehaltener Currency Token für Staking oder Lending die Veräußerungsfrist selbst nicht auf zehn Jahre. Erhaltene Vergütungen können dennoch gesondert steuerpflichtig sein. Das BMF-Schreiben zur Besteuerung von Kryptowerten enthält zudem umfangreiche Aufzeichnungs- und Nachweispflichten.

Was die Bundesregierung bisher angekündigt hat

Am 29. April 2026 nahm die Bundesregierung eine „Anpassung der Besteuerung von Kryptowährungen“ in die Eckwerte für den Bundeshaushalt 2027 auf. Bundesfinanzminister Lars Klingbeil sagte bei der Vorstellung der Haushaltseckwerte: „Wir wollen die Kryptowährungen anders besteuern.“ Details nannte er damals ausdrücklich noch nicht.

In derselben Pressekonferenz sprach Klingbeil von zwei Milliarden Euro, die durch die Bekämpfung von Finanz- und Steuerkriminalität sowie durch die Kryptobesteuerung zusammen erzielt werden sollen. Diese Summe ist deshalb nicht mit einer belastbaren Schätzung der Einnahmen aus der Abschaffung der Haltefrist gleichzusetzen.

Auf eine parlamentarische Frage nach den erwarteten Mehreinnahmen nannte die Bundesregierung im Mai keinen gesonderten Betrag für die Kryptobesteuerung.

Der am 6. Juli beschlossene Regierungsentwurf zum Bundeshaushalt 2027 bekräftigt lediglich, dass die Bundesregierung „Regelungen zur Besteuerung von Kryptowerten“ auf den Weg bringen will.

In der zugehörigen Pressekonferenz präzisierte Klingbeil die politische Richtung: Kryptogewinne sollten künftig „genauso“ wie Kapitaleinkünfte besteuert werden.

Ein Haushaltsentwurf ändert das Einkommensteuerrecht jedoch nicht. Dafür ist ein eigenes Gesetzgebungsverfahren notwendig.

Stand 4. August 2026 ist deshalb noch nicht geklärt:

  • ob Kryptogewinne künftig der Abgeltungsteuer oder dem persönlichen Einkommensteuersatz unterliegen sollen,
  • ab welchem Zeitpunkt eine Neuregelung gelten würde,
  • ob bereits angeschaffte Kryptowerte Bestandsschutz erhalten,
  • wie bis zum Stichtag entstandene Wertsteigerungen behandelt werden,
  • welche Regeln für Verluste, den Sparer-Pauschbetrag und die automatische Steuerabführung gelten würden,
  • und ob Bitcoin, Stablecoins, sonstige Token und andere Kryptowerte steuerlich einheitlich behandelt werden sollen.

Eine Zuordnung zu den Kapitaleinkünften könnte die Belastung grundlegend verändern. Die Abgeltungsteuer beträgt grundsätzlich 25 Prozent, zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Ohne Kirchensteuer ergibt sich regelmäßig eine Belastung von 26,375 Prozent.

Nach heutiger Rechtslage werden steuerpflichtige private Kryptogewinne innerhalb der Jahresfrist dagegen mit dem persönlichen Einkommensteuersatz erfasst. Ob eine Reform tatsächlich vollständig dem bestehenden System für Kapitaleinkünfte folgen würde, ist ohne Gesetzentwurf nicht verlässlich zu beantworten.

Warum bereits ein Gesetzentwurf der Grünen diskutiert wurde

Einen konkreten Vorschlag legte die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Anfang Mai vor. Der Gesetzentwurf zur Besteuerung von Kryptowerten wollte die Jahresfrist für ab dem 1. Januar 2026 angeschaffte Kryptowerte abschaffen.

Gewinne wären unabhängig von der Haltedauer mit dem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert worden. Der Entwurf veranschlagte mögliche Mehreinnahmen von mindestens rund fünf Milliarden Euro.

Im Finanzausschuss fand dieses Modell keine Mehrheit. CDU/CSU, AfD und SPD empfahlen die Ablehnung. Das bedeutet allerdings nicht, dass die Regierungsparteien jede Reform ablehnen.

Die SPD unterstützte das Ziel einer stärkeren Besteuerung, wollte Kryptogewinne aber den Kapitaleinkünften und damit grundsätzlich der Abgeltungsteuer zuordnen. Die Union kritisierte den konkreten Grünen-Entwurf als unzureichend begründeten Bruch mit der Besteuerung von Gold, Fremdwährungen und anderen privaten Wirtschaftsgütern. Daraus lässt sich kein allgemeines Bekenntnis der Union zum Erhalt der Haltefrist ableiten.

Die Positionen der Fraktionen sind im Ausschussbericht dokumentiert. Eine abschließende Plenarentscheidung über den Grünen-Entwurf ist im Dokumentationssystem des Bundestages mit Stand 4. August noch nicht verzeichnet.

Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung kann deshalb deutlich anders aussehen als der vom Finanzausschuss zur Ablehnung empfohlene Grünen-Entwurf.

Mehr Meldedaten sind bereits beschlossen

Von der geplanten Änderung der Haltefrist zu unterscheiden ist das bereits geltende Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz. Es setzt die europäische DAC-8-Richtlinie und den internationalen CARF-Melderahmen um.

Kryptodienstleister müssen den Finanzbehörden künftig bestimmte Angaben zu Nutzern und Transaktionen übermitteln. Die Pflichten gelten erstmals für das Kalenderjahr 2026. Die ersten Meldungen für diesen Zeitraum sind im Jahr 2027 vorgesehen.

Diese Regeln sollen die steuerliche Kontrolle erleichtern, ändern aber nicht die Höhe der Steuer und schaffen die einjährige Haltefrist nicht ab. Unabhängig vom Ausgang der politischen Debatte wird es für Anleger daher wichtiger, Anschaffungszeitpunkte, Einstandskurse, Wallet-Transfers und Veräußerungen lückenlos zu dokumentieren.

Wer hinter ProHaltefrist steht

Die Petition ist eng mit der Kampagne ProHaltefrist verbunden. Ihren Ausgang nahm die Initiative Anfang Mai in einer „Taskforce Haltefrist“ des Bitcoin Bundesverbands.

Am 13. Mai verabschiedete die Arbeitsgruppe einen Zeit- und Maßnahmenplan für eine Petition, eine Aktionswebseite und die Ansprache weiterer Verbände, Unternehmen, Steuerexperten, Medien und Anleger. Am 30. Mai wurde die Petition beim Bundestag eingereicht. Am 4. August wurde sie zur öffentlichen Mitzeichnung freigeschaltet.

ProHaltefrist beschreibt sich als gemeinschaftliche und überparteiliche Initiative aus der Bitcoin- und Krypto-Community. Rechtlicher Betreiber der Webseite und ausdrücklich genannter Initiator ist laut Impressum der Bitcoin Bundesverband.

Zu den Unterstützern zählen Privatpersonen und Verbände, aber auch Börsen, Broker, Wallet-Anbieter, Steuerdienstleister und Fachmedien. Die Kampagne ist damit eine breit aufgestellte Interesseninitiative. Ihre Prognosen und Bewertungen möglicher Reformfolgen sind als Position dieser Initiative einzuordnen.

Nach Angaben von ProHaltefrist wurde die Eingabe von neun Petenten getragen: Nicole Nowak, Stefan Rönz, Jens Leinert, Yvonne Strathmann, Evelyn Brock, Peter Rochel, Korina Karl, Michael Hebenstreit und Dr. Anthea Pitschel. Auf der offiziellen Petitionsseite veröffentlicht der Bundestag derzeit keinen Namen eines Hauptpetenten.

Was die Petition konkret fordert

Die Petition verlangt, Kryptowerte weiterhin als „andere Wirtschaftsgüter“ nach Paragraf 23 EStG zu behandeln und die einjährige Haltefrist beizubehalten. Sie fordert also nicht die Steuerfreiheit sämtlicher Kryptogewinne. Verkäufe innerhalb eines Jahres würden auch nach ihrer Forderung grundsätzlich steuerpflichtig bleiben.

ProHaltefrist begründet den Vorstoß vor allem mit Rechtssicherheit und Vertrauensschutz, langfristiger privater Vermögensbildung, der Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands und dem bürokratischen Aufwand einer dauerhaften Besteuerung.

In ihrer Pressemitteilung zur Freischaltung schreibt die Initiative: „Nicht abwarten, sondern jetzt abstimmen, mitzeichnen und den Link weiterleiten.“

Die Argumente beider Seiten

Im Kern geht es um die Frage, womit Bitcoin und andere Kryptowerte steuerlich verglichen werden sollen. Befürworter einer Abschaffung verweisen auf Aktien, Zinsen und Dividenden. Diese Erträge bleiben auch nach einer langen Haltedauer steuerpflichtig. Die SPD argumentiert deshalb mit einer Gleichbehandlung von Kryptogewinnen und anderen Kapitaleinkünften.

Die Gegenseite verweist auf Gold, Fremdwährungen, Kunst und weitere private Wirtschaftsgüter, für die ebenfalls die Systematik des Paragrafen 23 EStG gilt. Aus dieser Sicht wäre nicht die bestehende Haltefrist das Sonderprivileg, sondern ihre isolierte Abschaffung nur für Kryptowerte ein Systembruch.

Auch beim Verwaltungsaufwand gibt es zwei Perspektiven. Schon heute müssen Anleger Transaktionen dokumentieren, um Anschaffungskosten und Haltefristen nachweisen zu können. Ohne Jahresfrist würde jedoch eine größere Zahl langfristiger Verkäufe steuerlich relevant. Gleichzeitig erleichtern die neuen Meldepflichten den Finanzämtern künftig den Zugriff auf Daten zentraler Kryptodienstleister.

Was 30.000 Unterschriften bewirken

Für öffentliche Bundestagspetitionen gilt eine Mitzeichnungsfrist von sechs Wochen. Seit Juli 2024 liegt das Quorum für eine öffentliche Beratung bei 30.000 Unterstützern.

Erreicht die Petition diese Schwelle bis zum 15. September, werden nach den Verfahrensgrundsätzen des Petitionsausschusses grundsätzlich ein oder mehrere Petenten in öffentlicher Ausschusssitzung angehört. Der Ausschuss kann davon allerdings mit einer Zweidrittelmehrheit seiner anwesenden Mitglieder absehen.

Das Quorum ist weder eine Volksabstimmung noch ein Veto gegen ein Gesetz. Es zwingt die Bundesregierung nicht, ihre Pläne zurückzunehmen.

Eine öffentliche Beratung gibt den Petenten aber die Möglichkeit, ihr Anliegen vorzustellen und Fragen der Abgeordneten zu beantworten. Vertreter der Bundesregierung können ebenfalls Stellung nehmen. Das erhöht die politische und mediale Sichtbarkeit.

So funktioniert die Mitzeichnung

Für die elektronische Mitzeichnung ist ein kostenloses Konto auf der Petitionsplattform erforderlich. Angegeben werden müssen eine gültige E-Mail-Adresse sowie der tatsächliche Name und die Anschrift.

In der Voreinstellung erscheint öffentlich ein vom System vergebenes Pseudonym. Wer die Einstellung ändert, kann auch unter seinem Klarnamen mitzeichnen. Anschrift und E-Mail-Adresse werden nicht veröffentlicht.

Wichtig für neue Nutzer: Nach der Registrierung muss das Konto über den Link in der Bestätigungs-E-Mail aktiviert werden. Anschließend ist zur Petitionsseite zurückzukehren und der Button „Petition mitzeichnen“ erneut anzuklicken. Die bloße Registrierung zählt noch nicht als Mitzeichnung.

Unterstützung ist während der Frist auch per Post oder über eingereichte Unterschriftenlisten möglich. Die auf der Petitionsseite angezeigte Zahl erfasst nur die Online-Mitzeichnungen.

Das Petitionsrecht nach Artikel 17 des Grundgesetzes ist ein sogenanntes Jedermannsrecht. Eine deutsche Staatsangehörigkeit oder ein Wohnsitz in Deutschland sind nicht erforderlich. Auch Personen im Ausland und Minderjährige können eine Petition grundsätzlich unterstützen.

Was Anleger jetzt beachten sollten

Die politische Absicht ist klar, die konkrete Steuerreform dagegen noch offen. Vorschnelle Verkäufe allein aufgrund zugespitzter Schlagzeilen sind daher nicht automatisch sinnvoll.

Anleger sollten vor allem ihre Unterlagen ordnen und die weitere Gesetzgebung verfolgen. Bei hohen stillen Gewinnen, vielen Wallets oder Erträgen aus Staking, Lending und Mining ist eine individuelle Beratung durch einen Steuerberater ratsam.

Wer den Erhalt der heutigen Einjahresregel unterstützen möchte, kann die Petition noch bis zum 15. September 2026 direkt beim Bundestag mitzeichnen:

Hier geht es zur offiziellen Bundestagspetition 201716

Weitere Informationen zur Kampagne und eine Anleitung zur Registrierung bietet ProHaltefrist.de.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuerberatung.

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