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Vorsteuerabzug aus Bewirtungskosten auch bei fehlenden oder nicht realisierten Aufträgen

Steuerberaterin Bettina Rau-FranzJunge Unternehmen aus der Dienstleistungsbranche stehen in einer harten Konkurrenz zu bereits etablierten Firmen und führen oft unzählige Gespräche mit potenziellen Kunden. Das Finanzamt erkennt häufig den Vorsteuerabzug aus Bewirtungsrechnungen nicht an, wenn kein direkter Auftrag folgt. In diesem Fall fehlt ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang der Bewirtungskosten mit Einnahmen aus unternehmerischer Tätigkeit.

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Steuerberaterin Bettina M. Rau-Franz weist in diesem Zusammenhang auf ein Urteil des Finanzgerichts (FG) München (FG-Urteil München vom 26.02.2010, Az. 14 K 4676/06, rechtskräftig, Revision wurde nicht zugelassen) hin, das in einem ähnlichen Fall zu befinden hatte. Dieser betraf ein Unternehmen aus der IT-Branche.

Das FG München räumte zwar ein, dass nicht jedes Akquisegespräch zu einem Auftrag führen könne. Für den Vorsteuerabzug reiche es jedoch aus, dass der Zusammenhang der Bewirtung mit der unternehmerischen (Gesamt)tätigkeit anhand objektiver Anhaltspunkte nachgewiesen werde.

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Dazu reicht es für die Finanzrichter aus, dass der Zweck der Bewirtung beispielsweise wie folgt umschrieben werde: „Planungsgespräch EDV-Anlage“, „PC-Beratung“ und „Kundengespräch“. Die konkreten Anlässe für die Bewirtung seien damit zwar nur allgemein umschrieben, der Bezug zur unternehmerischen Tätigkeit aber dennoch auch schon dadurch gegeben.

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