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10 Steuertipps zum neuen Jahr 2017

© Fotalia

Das Jahr 2016 neigt sich dem Ende zu. Die Weihnachtszeit steht bevor und das Stressniveau vieler Menschen steigt, da noch immer nicht alle Geschenke in Sack und Tüten sind. Dabei lohnt es sich – auch steuerlich – noch einmal inne zu halten. Alljährlich gibt es zahlreiche steuerliche Änderungen und Optimierungspotential. Der Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg informiert, welche (Neu)Regelung Ihnen zugutekommt und worauf Sie ab 1.1.2017 steuerlich achten sollten.

1. Tipp: Abgabefrist für die Steuererklärung 2016

Auch im kommenden Jahr endet die Frist für Steuerpflichtige, die gesetzlich zur Abgabe der Steuererklärung 2016 verpflichtet sind, am 31.05.2017. Wird ein Steuerberater mit der Bearbeitung der Erklärung beauftragt, verlängert sich die Frist bis zum 31.12.2017.

Steuerpflichtige, die nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind und diese freiwillig erstellen, haben noch länger Zeit. Mit Ablauf des Jahres 2016 verjährt eigentlich die Einkommensteuer 2012. Da der 31.12. in diesem Jahr auf einen Samstag fällt, kann die Erklärung zur Einkommensteuer 2012 sogar bis zum 2.1.2017 beim Finanzamt eingereicht werden. Die Beantragung kann sich durchaus lohnen. In den vergangenen Jahren lag die durchschnittliche Steuerrückerstattung bei knapp 900 €.

Frühestens für die Einkommensteuererklärung 2018 greift für Steuerpflichtige, die zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, die neu geregelte verlängerte Abgabefrist bis 31.07.2019. Für beratene Steuerpflichtige bzw. deren Steuerberater gilt als Abgabetermine der 28.02.2020. Der Gesetzgeber hält sich jedoch noch ein Hintertürchen offen: Die verlängerten Fristen greifen nur, wenn auch die technischen und organisatorischen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.

2. Tipp: Steuerklassenwechsel kann sich auszahlen

Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner, die auf ihre zu viel gezahlte Steuer nicht warten möchten, sollten prüfen, ob sich ggf. ein Steuerklassenwechsel lohnt. Bei deutlich unterschiedlichen Einkommen von Ehe- bzw. Lebenspartnern ist es unterjährig steuerlich günstiger, wenn der Besserverdienende die Steuerklasse III und der Partner die Steuerklasse V wählt. In der Steuerklasse IV sollten Paare bleiben, wenn beide in etwa das Gleiche verdienen.

Anders kann die Handlungsempfehlung lauten, wenn der Partner mit dem geringeren Einkommen Lohnersatzleistungen zu erwarten hat. Hintergrund: Die Höhe des Arbeitslosengeldes orientiert sich an den Nettobezügen. Die Wahl der Steuerklasse III führt daher zu höheren Leistungen. Zwar muss der Besserverdienende in diesem Fall in der Steuerklasse V unterjährig höhere Steuerabzüge hinnehmen. Die zu viel gezahlten Steuern bekommt das Paar jedoch mit der Jahressteuererklärung erstattet.

Auch beim Elterngeld kann ein Wechsel in die Steuerklasse III sinnvoll sein. Dieser sollte jedoch seitens der Mutter mindestens sieben Monate vor dem Mutterschutz bzw. seitens des Vaters spätestens sieben Monate vor der Geburt vollzogen werden. Hierbei kommt es darauf an, wer das Kind überwiegend betreuen wird.

Alleinerziehende, die allein mit ihrem Kind bzw. ihren Kindern zusammenleben, sollten die günstigere Steuerklasse II beantragen.

3. Tipp: Mehr Netto durch die Eintragung von Freibeträgen

Neben der Möglichkeit des Steuerklassenwechsels können auch Freibeträge u. a. wegen erhöhter Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnlicher Belastungen beim Lohnsteuerabzug Berücksichtigung finden. Den erforderlichen Antrag können Steuerpflichtige bis 30.11. des laufenden Jahres beim Finanzamt stellen. In diesem Fall wird der gesamte Jahres-Freibetrag auf den verbleibenden Zeitraum des Jahres aufgeteilt. Folglich ist das Dezember-Gehalt höher und es bleibt mehr Bares für die Weihnachtsgeschenke. Der Freibetrag wird jedoch nur gewährt, wenn die Aufwendungen insgesamt die gesetzlichen Pauschalen um mindestens 600 € übersteigen. Etwas anderes gilt für den Freibetrag für beeinträchtigte Menschen bzw. auch den Freibetrag für Hinterbliebene. Diese werden sofort – ohne Betragsgrenze – berücksichtigt. Steuerpflichtige, die einen solchen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung 2016 beim Finanzamt stellen, müssen eine Steuererklärung bis zum 31.05.2017 abgeben; bei Hinzuziehung eines Steuerberaters muss die Erklärung bis spätestens 31.12.2017 beim Finanzamt eingehen.

4. Tipp: Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns: Minijob in Gefahr?

Erfreulich für viele Arbeitnehmer: Zum 1.1.2017 steigt der gesetzliche Mindestlohn von derzeit 8,50 € auf 8,84 € pro Stunde. Doch was des Arbeitnehmers Freud, ist des Arbeitgebers „Leid“. Minijobber, die zum Mindestlohn geringfügig beschäftigt sind („450 €-Job“), stehen Arbeitgebern damit künftig jeden Monat etwa zwei Stunden weniger zur Verfügung. Mit dem Jahreswechsel gilt es daher, die monatliche Arbeitszeit bei 450-€-Jobbern zu überprüfen. Anderenfalls kann durch die Anhebung des Stundenlohns der sozialversicherungsfreie Minijob in Gefahr geraten.

5. Tipp: Mehr Rente! Mehr Steuern?

Eine Erhöhung gab es zuletzt auch bei den Renten. Zum 1.7.2016 stieg das Rentenniveau im Westen um 4,25 % und im Osten um 5,95 %. Aber aufgepasst: Viele Rentner werden durch diese Erhöhung bereits für das Kalenderjahr 2016 steuerpflichtig. Neben Sonderausgaben, wie haushaltsnahe Dienstleistungen oder Spenden, können jedoch
u. a. auch außergewöhnliche Belastungen, z. B. Krankheitskosten, in Abzug gebracht werden und das steuerpflichtige Einkommen reduzieren. In diesem Fall sollten die Belege für diese Aufwendungen gesammelt werden. Sie sind ggf. als Nachweis beim Finanzamt einzureichen.

6. Tipp: Wann sich die Heirat „kurz vor Toresschluss“ rechnet

Unromantisch, aber pragmatisch: Wird der Bund fürs Leben noch in diesem Kalenderjahr standesamtlich geschlossen, kann für das gesamte Jahr 2016 die gemeinsame Veranlagung gewählt werden. Dieser sog. Splittingvorteil ist besonders interessant für unterschiedlich verdienende Ehepaare und Lebenspartner. Am größten ist der Effekt, wenn ein Partner allein das gesamte Einkommen erzielt.

7. Tipp: Ausgaben bündeln, verschieben und Steuern sparen

Ist der Arbeitnehmer-Werbungskostenpauschbetrag in Höhe von 1.000 € in diesem Jahr bereits überschritten, können zusätzliche beruflich veranlasste Aufwendungen die Steuerlast weiter reduzieren. So kann etwa die private Finanzierung eines Weiterbildungskurses noch vor dem Jahreswechsel eine lukrative Investition sein. Steht im kommenden Jahr zudem eine Gehaltserhöhung an, erhöht sich die positive Wirkung der Ausgaben im „alten“ Jahr. Dieser Effekt ist auf die progressive Gestaltung des Einkommensteuertarifs zurückzuführen.

Auch im Bereich von Handwerkerleistungen gibt es zum Jahreswechsel Einsparpotential. Jährlich kann für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen, max. 1.200 €, in Anspruch genommen werden. Ist bzw. wird der Höchstbetrag in 2016 überschritten, lohnt es sich, Arbeiten ggf. ins Jahr 2017 zu verschieben und entsprechend später steuerlich geltend zu machen. Für haushaltsnahe Dienstleistungen, wie die Beauftragung eines selbständigen Fensterputzers, Pflegedienstes oder Gärtners, gilt dies entsprechend. Hier ist eine jährliche Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen, max. 4.000 €, möglich. Voraussetzung ist stets eine „unbare“ Zahlung anhand einer Rechnung.

Schließlich kann sich auch eine Bündelung der nicht von der Krankenkasse übernommenen Krankheitskosten lohnen. Damit außergewöhnliche Belastungen, wie Sehhilfen, Zahnersatz oder ärztlich verordnete Medikamente, die Steuerlast mindern, müssen die insgesamt im Kalenderjahr aufgewendeten Kosten den zumutbaren Eigenanteil überschreiten. Dieser ermittelt sich in Abhängigkeit der gesamten Einkünfte. Als Nachweis gegenüber dem Finanzamt bietet es sich an, Quittungen und Belege für Krankheitskosten von Jahresbeginn an aufzubewahren. Maßgebend ist stets der Zahlungszeitpunkt.

8. Tipp: Gesundheitsbewusstes Verhalten wird belohnt

Eine positive Nachricht erreichte Krankenversicherte im September dieses Jahres vom Bundesfinanzhof (BFH). Demnach dürfen Erstattungen von Krankenkassen im Rahmen eines Bonusprogramms nicht die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge des Steuerpflichtigen mindern. Die Finanzverwaltung sah bislang in allen Krankenkassenleistungen aufgrund eines Bonusprogramms eine Beitragserstattung und kürzte die gezahlten Beiträge in entsprechender Höhe.
Nach Auffassung des BFH handelt es sich jedoch um eine Abgeltung der vom Steuerpflichtigen getragenen gesundheitsbezogenen Aufwendungen. Es kann sich also lohnen, ggf. fehlende Voraussetzungen zum Bonuserhalt noch zu erfüllen.

9. Tipp: Den Fiskus bei der Abschiedsfeier mitzahlen lassen

Wer in nächster Zeit die Arbeitsstelle wechselt oder in den wohlverdienten Ruhestand geht, kann den Fiskus auch an den Kosten seiner Abschiedsfeier beteiligen. Neben dem beruflichen Charakter der Feier wird bei der Beurteilung seitens des Finanzamts auch der Zusammensetzung der Gäste eine große Bedeutung beigemessen. Besteht der Teilnehmerkreis ausschließlich aus Kollegen, Kunden und Geschäftspartnern, spricht dies regelmäßig für eine berufliche Veranlassung der Veranstaltung. Doch auch im Falle einer Feier aus beruflichem und privatem Anlass können nach Auffassung des BFH hinsichtlich der Gäste aus dem beruflichen Umfeld des Steuerpflichtigen Werbungskosten geltend gemacht werden. Die Einladung dieser Gäste muss jedoch (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst sein. Als Nachweis gegenüber dem Finanzamt sollten die Belege und die Gästeliste in jedem Fall aufgehoben werden.

10. Tipp: Registrierkassen & Co.: Für Altgeräte läuft die Zeit ab!

Das Weihnachtsgeschäft lässt auch in diesem Jahr wieder die Kassen klingeln und das Händlerherz höherschlagen. Die Finanzverwaltung verteilt hingegen keine Geschenke. Die in der sogenannten „Kassenrichtlinie 2010“ geregelte Übergangsfrist für Registrierkassen und weitere Geräte, die keine hinreichenden Einzelaufzeichnungs- sowie Speicherungs- bzw. Datenexportfunktion haben, läuft zum Jahresende aus. Mit Jahresbeginn sollten daher Geräte, die nicht entsprechend der Anforderungen zum 1.1.2017 aufrüstbar sind, nicht mehr genutzt werden. Neben Registrierkassen sind auch Waagen mit Registrierkassenfunktion, Taxameter und Wegstreckenzähler betroffen. Eine ggf. erforderliche Neuanschaffung sollte rechtzeitig erfolgen.

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