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Glück gehabt: Schornsteinfegerkosten steuerlich abzugsfähig

(c) Lothar Seifert Schornsteinfeger

Frühling – Zeit, das Zuhause mit einem Frühjahrsputz zum Strahlen zu bringen! Bestimmte Gebäudeteile geben sich mit einem Frühjahrsputz jedoch nicht zufrieden – so zum Beispiel Schornsteine. Diese müssen Hausbesitzer teilweise mehrmals im Jahr von einem Profi kehren lassen. Gilt der Kaminkehrer gemeinhin als Glücksbringer, weil er früher Menschen vor Bränden und den Folgen verstopfter Schornsteine schützte, freuten sich bis vor Kurzem nicht alle Steuerpflichtigen über seinen Besuch. Denn für den vollständigen steuerlichen Abzug seiner Rechnung sahen viele schwarz.

Der Präsident des Steuerberaterverbandes Schleswig-Holstein e.V., Lars-Michael Lanbin, erklärt, dass nicht mehr nur für den Frühjahrsputz durch die Haushaltshilfe, sondern neuerdings auch für die Handwerkerrechnung des Schornsteinfegers eine Steuerermäßigung gewährt wird. Für letztere erweiterte das Bundesministerium der Finanzen auf Basis eines BFH-Urteils kürzlich die Abzugsmöglichkeit. Bis 2015 beschränkte das Finanzamt den Abzug auf Kehr-, Reparatur- und Wartungsarbeiten. Prüfarbeiten waren nicht begünstigt. Diese Zeiten sind passé. Steuerpflichtige können zusätzlich die Aufwendungen für Mess- oder Überprüfarbeiten einschließlich der Feuerstättenschau geltend machen.

Auch Mieter können von der Steuerermäßigung profitieren. Die über die Nebenkostenabrechnung auf sie umgelegten Kosten für Schornsteinfegerleistungen sind ebenfalls berücksichtigungsfähig. Die vom Vermieter bezahlten Aufwendungen müssen aber aus der Jahresabrechnung hervorgehen oder durch eine Bescheinigung des Vermieters nachgewiesen werden.

Die Ermäßigung beträgt 20 % der Arbeitskosten einschließlich der Fahrt- und Maschinenkosten, höchstens 1.200 €, die direkt von der Steuerschuld abgezogen werden kann. Dafür muss eine Rechnung vorliegen und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgen. Die großzügigere Steuerermäßigung für den Besuch des rußigen Gesellen gilt für alle noch offenen Steuerjahre, so Lanbin.

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