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Freistellungsaufträge nur noch mit Steuer-ID gültig

© Fotalia

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Freistellungsaufträge für Spar- und Wertpapierkonten, mit denen bis zu 801 Euro Kapitalerträge von der Besteuerung verschont werden, sind seit dem 1. Januar 2016 nur noch gültig, wenn darin die Steueridentifikationsnummer enthalten ist. Darauf macht das Deutsche Institut für Altersvorsorge (DIA) aufmerksam.

„Vielen Kontobesitzern, die vor etlichen Jahren ihren Freistellungsauftrag erteilt haben, ist wahrscheinlich das Ende der Übergangsfrist für ältere Freistellungsaufträge nicht bekannt“, warnt DIA-Sprecher Klaus Morgenstern. Seit dem 1. 1. 2011 muss im Freistellungsauftrag die Steuer-ID enthalten sein. Aufträge, die vor diesem Zeitpunkt erteilt worden sind, blieben noch bis Ende 2015 übergangsweise auch ohne Identifikationsnummer gültig.

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Diese Übergangsregelung ist zum Jahresende ausgelaufen. Banken dürfen nun Freistellungsaufträge nur noch berücksichtigen, wenn die Steueridentifikationsnummer des Kontoinhabers bei ihnen hinterlegt ist. Falls die kontoführende Bank nicht schon von sich aus die Steuer-ID angefordert hat, sollte jeder Sparer überprüfen, ob in seinem Auftrag diese Angabe enthalten ist. Die Steuer-ID wurde ab 2008 eingeführt. Sie besteht aus elf Ziffern, ist an die Person gebunden und bleibt lebenslang gültig.

Jeder in Deutschland gemeldete Bürger hat seine Steuer-ID mit einem Schreiben des Bundeszentralamtes für Steuern erhalten. Außerdem steht sie im Einkommensteuerbescheid. Liegt beides nicht vor, kann sie beim Bundeszentralamt für Steuern angefordert werden.

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