≡ Menu

Ab wann Kinder für die Eltern zahlen

Ariane Freifrau von Seherr-Thoß, Fachanwältin für Familienrecht bei SNP In einem mit Spannung erwarteten Grundsatzurteil zum Elternunterhalt hat der Familiensenat des BGH am 07.08.2013 entschieden, dass das selbstgenutzte Eigenheim bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit der erwachsenen Kinder unberücksichtigt zu bleiben hat. Diese Mitteilung sorgte für sichtbares Aufatmen bei vielen erwachsenen Kindern, die bis dahin fürchten mussten, ihre Immobilie für die ungedeckten Kosten ihrer im Heim lebenden Eltern veräußern zu müssen.Ein konsequentes Urteil im Hinblick darauf, dass der Staat bei der Alterssicherung immer mehr auf Eigenvorsorge setzt, mein Ariane Freifrau von Seherr-Thoß, Fachanwältin für Familienrecht bei SNP (Schlawien Partnerschaft Düsseldorf).

Dennoch wird auch heute noch vielfach über eine sog. Dankbarkeitshaftung als rechtsethische Grundlage für die Heranziehung zu Elternunterhalt diskutiert, die jedoch deshalb scheitert, weil der Elternunterhalt nicht aus einer willentlichen Entscheidung des Kindes resultiert, sondern allein aus dem Umstand seiner Geburt. Da der Staat nicht auf Verantwortlichkeit oder Dankbarkeit der Kinder setzen kann, zudem eine gelebte solidarische Familienstruktur wie früher in ländlichen Gebieten nicht mehr existiert, ist das erwachsene Kind von Gesetzes wegen verpflichtet – Bedürftigkeit des Elternteils sowie Leistungsfähigkeit des Kindes vorausgesetzt –, für Elternunterhalt aufzukommen.

Bevor es allerdings soweit ist, sind die Eltern zunächst selbst verpflichtet, ihr gesamtes Einkommen (dazu zählen auch Renten und Pensionen sowie Leistungen aus der Pflegekasse) sowie ihr Vermögen zur Finanzierung des eigenen Lebensbedarfs einzusetzen. Auch geldwerte Forderungen, etwa Schadensersatzansprüche oder Forderungen gegen Versicherungen müssen geltend gemacht werden, um den eigenen Unterhaltsbedarf zu decken. Zu den geldwerten Forderungen gehören auch solche aus der Rückforderung oder dem Widerruf einer Schenkung. Oft wenden Eltern ihren Kindern mit Blick auf den Ruhestand und im Vorgriff auf den Erbfall Geld oder andere Vorteile zu. Sie unterstützen ihre Kinder beim Hausbau, übertragen Grundstücke oder überschreiben ihr Geschäft. Haben sich die Eltern an den übertragenen Gegenständen vermögenswerte Rechte vorbehalten (z.B.Wohnrecht) oder Nießbrauchrechte, müssen die Eltern mit diesen ihren Bedarf decken, bevor ihre Kinder in Anspruch genommen werden. Im Übrigen überprüfen Sozialämter genau, ob in den letzten Jahren vor Eintritt der Bedürftigkeit Schenkungen gemacht wurden, die man im Namen des Bedürftigen wieder zurückverlangen kann.

Die Rückforderung von Schenkungen wegen Verarmung des Schenkers ist in der Praxis von großer Bedeutung. Ist jemand nicht mehr in der Lage, seinen notwendigen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln zu bestreiten, kann er alle Geschenke, die er in den letzten zehn Jahren vor dem Zeitpunkt der Verarmung gemacht hat, zurückfordern. Sind seit der Schenkung 10 Jahre vergangen, ist eine Rückforderung allerdings ausgeschlossen.

Unter Umständen sind Grundsicherungsleistungen vom Unterhaltsbedarf abzuziehen. Auf sie haben Personen ab dem 65. Lebensjahr Anspruch sowie Volljährige, die dauerhaft erwerbsgemindert sind. Dass Grundsicherungsleistungen den Unterhaltsbedarf des Empfängers mindern können, überrascht zunächst, denn auch diese kann der Sozialhilfeträger grundsätzlich von den unterhaltspflichtigen Angehörigen zurückfordern. Dies jedoch nur dann, wenn das jährliche Gesamteinkommen des Kindes über 100.000 € liegt. Bei mehreren Kindern gilt für jedes Kind die Grenze von 100.000 € gesondert. Der Unterhaltsberechtigte ist gehalten, vor Inanspruchnahme seines Kindes, die Voraussetzungen staatlicher Grundsicherungsleistungen zu prüfen.

Nur dann, wenn beides d.h. eigenes Einkommen sowie Vermögen zusammen nicht ausreicht, um den eigenen Bedarf decken zu können, können Eltern von ihren Kindern Unterhalt verlangen. Ob und inwieweit ein Kind zur Unterhaltsleistung verpflichtet ist, richtet sich zunächst nach seinem Einkommen. Mit Einkommen ist das sogenannte bereinigte unterhaltsrelevante Nettoeinkommen gemeint. Das bedeutet, dass neben einem monatlichen Selbstbehalt in Höhe von 1.600 € zur Deckung des eigenen Lebensunterhalts sonstige finanzielle Verpflichtungen des Unterhaltspflichtigen in Abzug zu bringen sind, da sie dem Elternunterhalt vorgehen. Der über diesen Mindestselbstbehalt bei Elternunterhalt hinausgehende Betrag ist jeweils bis zu 50% einzusetzen. Bei einem Nettoeinkommen von angenommen 2.000,00 € und einem angenommenen Selbstbehalt bei Elternunterhalt von 1.600,00 € ergibt sich somit z.B. ein überleitbarer Unterhaltsanspruch in Höhe von 1/2 von 400,00 €, mithin 200,00 € im Monat

Zu den abzugsfähigen Ausgaben, die das Einkommen des unterhaltsverpflichteten Kindes reduzieren, gehört auch eine zusätzliche Altersvorsorge. Die Gerichte billigen dem Unterhaltspflichtigen beim Elternunterhalt neben den Einzahlungen in die gesetzliche RV von 19,9 % des Bruttoeinkommens einen weiteren Abzug von 5 % des durchschnittlichen Bruttoeinkommens zu. Verdient beispielsweise ein Angestellter im Jahr 36.000 € brutto, können jährlich bis zu 1.800 € an Rücklagen gebildet werden. Sollte er nach 25 Jahren Berufstätigkeit für Elternunterhaltszahlungen herangezogen werden, wären 45.000 € seines Vermögens anrechnungsfrei und nicht zu Unterhaltszwecken einzusetzen.

Einigkeit besteht auch darüber, dass Lebensversicherungen notwendige Vorsorgeaufwendungen für solche Personen sind, die der gesetzlichen Versicherungspflicht nicht unterliegen oder deren angemessene Altersversorgung nicht auf andere Weise (z.B. bei Beamten) sicher gestellt ist.

Auch sonstige Verpflichtungen des Unterhaltsschuldners wie z.B. Unterhaltszahlungen für eigene Kinder, geschiedene Ehepartner, Schuldverpflichtungen (sofern nicht für Luxusgüter) etc. werden einkommensmindernd berücksichtigt. Darüber hinaus ist, wie die neueste Entscheidung des BGH deutlich macht, der Wert einer angemessenen selbst genutzten Immobilie bei der Bemessung des Altersvermögens eines auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen Unterhaltspflichtigen grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.

Auch ein sog. Notgroschen in Höhe von ca. 10.000 € verbleibt den zum Unterhalt Verpflichteten. Nur soweit das angesparte Vermögen darüber hinaus reicht, muss es für Elternunterhalt aufgewendet werden. Alle Berechnungshilfen und Beratungsforen sollten niemanden darüber täuschen, dass Elternunterhalt eine komplexe Spezialmaterie des Unterhaltsrechts ist. Es ist daher jedem zu raten, Hilfe von einem im Fachbereich Familienrecht erfahrenen Rechtsanwalt in Anspruch zu nehmen.

[ad]

{ 0 comments… add one }

Leave a Comment

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.